Auch ohne ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbarte Zeiten müssen Mitarbeiter für ihren Arbeitgeber im betriebsüblichen Rahmen zur Verfügung stehen. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hervor.
In dem Fall hat eine Angestellte mit einem Jahresgehalt von rund 95.000 Euro brutto gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Dieser hatte ihr nach mehreren Aufforderungen das Gehalt gekürzt, weil sie nahezu 700 Minusstunden angesammelt und weiterhin die wöchentliche Arbeitszeit nicht einhielt.
Die Argumentation der Frau vor Gericht: Sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arebiten, da ihr Vertrag keine Regelungen dazu enthalte. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein und erfülle ihre Arbeitspflicht schon dann, wenn sie die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben erledige.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage wie schon in den Vorinstanzen abgewiesen. Der Arbeitsvertrag setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus, so die Begründung. Auch sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, "Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat". dhz/dpa
BAG v. 15.05.2013, A.: 10 AZR 325/12