Steuer aktuell: Steuervergünstigungen Welche Leistungen Sie nicht bar zahlen sollten

Damit Sie im Jahr 2013 möglichst wenig Steuern zahlen müssen bzw. um die höchstmöglichen Abzüge vom zu versteuernden Einkommen sicherzustellen, sollten Sie beachten, dass bei einigen Steuervergünstigungen Barzahlungen absolut tabu sind.

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Bei den folgenden Steuervergünstigungen profitieren Sie nur, wenn Sie die Zahlungen per Bank überweisen oder abbuchen haben lassen:

  • Handwerkerleistungen: Für Handwerkerleistungen im Privathaushalt werden Ihnen 20 Prozent des Rechnungsbetrags, bezogen auf die Leistungen (Rechnungsbetrag ohne Waren), von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Diese Vergünstigung ist jedoch begrenzt auf 1.200 Euro pro Jahr.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (ambulanter Pflegedienst, Fensterputzer etc.) rechnet das Finanzamt ebenfalls 20 Prozent der bezahlten Arbeitsleistung, sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr, auf Ihre Steuerschuld an.
  • Kinderbetreuungskosten: Zahlen Sie für die Betreuung Ihres Kindes, dürfen Sie zwei Drittel der Zahlungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben abziehen.

Bei Barzahlungen für diese drei Aufwandsarten kennt das Finanzamt kein Pardon. Diese Zahlungen führen definitiv zur steuerlichen Nichtberücksichtigung. Weitere Voraussetzung: Sie müssen die dazugehörige Rechnung aufbewahren. Diese muss zwar nicht mit der Steuererklärung eingereicht, jedoch auf Anfrage des Finanzamts vorgelegt werden.

Tipp: Auch bei betrieblichen Barzahlungen, die normalerweise per Banküberweisung über die Bühne gehen, ist das Finanzamt besonders kritisch. Hier wird geprüft, ob der Empfänger die Zahlungen versteuert hat und ob er überhaupt existiert.

Weitere Tipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv