Die Besonderheiten von Werbestrategien Werbung auf Kosten des Finanzamts

Werbung ist fürs Handwerk unerlässlich. Von der klassischen Anzeige in der Zeitung bis hin zur Vermarktung über verschiedene Social-Media-Kanäle - betriebseigene Werbung ist vielseitig und kann steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings bergen Werbestrategien steuerliche Besonderheiten, die Handwerker kennen sollten.

Bernhard Köstler

Die unterschiedlichen Werbestrategien bergen steuerliche Besonderheiten, die Handwerker kennen sollten. - © Foto: svort/fotolia

Kennen Sie den Werbeslogan „Schrei vor Glück oder schick’s zurück!“, mit dem ein Online-Schuhhändler seit Jahren die Werbetrommel rührt? Den meisten wird der Name dieses Händlers sofort in den Sinn kommen, wenn er Schuhe im Internet kaufen möchte. Das verdeutlicht, wie beeinflussbar Kunden durch Werbung sind. Und diesen Effekt sollten auch Handwerksbetriebe für sich nutzen. Hier die interessantesten Werbemöglichkeiten für Handwerker aus steuerlicher Sicht beleuchtet.

Gutscheine ködern Sparfüchse

Möchten Sie, dass der Kunde beim nächsten Haarschnitt wieder zu Ihnen in den Salon kommt, müssen Sie ihn schon ködern. Drücken Sie ihm beim Bezahlen einen Gutschein in die Hand, den er beim nächsten Haarschnitt einlösen kann oder händigen Sie ihm ein Stempelheftchen aus. Bei zehn Stempeln gibt es einen Trockenhaarschnitt gratis.

DHZ-Tipp:   Gewinnmindernde Rückstellungen in der Bilanz für die Einlösung des Gutscheins sind steuerlich nach § 5 Abs. 2a EStG tabu, weil die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen.

Fahrzeugwerbung macht Eindruck

Für Aufsehen sorgt ausgefallene Werbung an Fahrrädern, Autos, Bussen oder Zügen. Nicht vergessen: Immer Telefonnummer und E-Mail-Adresse angeben, damit potenzielle Kunden sofort Kontakt aufnehmen können, wenn ihnen die Werbung ins Auge springt.

DHZ-Tipp: Besonderheiten gibt es hier bei der Gewerbesteuer zu beachten. 20 Prozent der Werbekosten werden als Pachten nach § 8 Nr. 1 GewStG bei Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.

Werbung in Wochenzeitschriften 

Viele Handwerksbetriebe inserieren in Wochenzeitungen. Damit erreicht man viele potenzielle Kunden.

DHZ-Tipp:  Die Finanzämter machen vor Betriebsprüfungen gerne Testanrufe, um herauszubekommen, wie ausgelastet ein Handwerker ist und was er verlangt. Diese Infos werden bei der späteren Überprüfung der Einnahmen verwertet.

Steueranrechnung steigert Umsatz

Werben Sie damit, dass sich das Finanzamt durch eine Steueranrechnung an Handwerksleistungen beteiligt, und zwar mit 20 Prozent des Rechnungsbetrags für die Leistungen (ohne Waren), maximal 1.200 Euro im Jahr. Bei Leistungen von Gebäudereinigern beträgt die Steueranrechnung ebenfalls 20 Prozent, maximal jedoch 4.000 Euro jährlich.

DHZ-Tipp:  Eine Steuerersparnis winkt dem Kunden nur, wenn er tatsächlich Steuern bezahlt. Wer null Euro zahlt oder keine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, geht bei der Anrechnung leer aus. Die Steueranrechnung gibt es auch für die Anfahrtspauschale oder für Maschinenkosten.

Vermittler lohnen sich

Haben Sie einen altgedienten Mitarbeiter, der bereits in Altersrente ist und sich noch den einen oder anderen Euro dazuverdienen möchte? Wenn ja, schicken Sie ihn als Vermittler los. Gerade in Siedlungen mit älteren Wohnungen oder Häusern lohnt es sich, von Haustür zu Haustür zu gehen und die Dienstleistungen anzubieten.

DHZ-Tipp:Die Provisionszahlungen mindern als Betriebsausgaben den Gewinn und der Rentner freut sich über Provisionseinnahmen. Am besten rechnen Sie per Gutschrift ab, sobald der Zahlungseingang von vermittelten Kunden zu verbuchen ist.

Domain und Internetportal

Wer mit der Zeit geht, bietet seine Handwerksleistungen im Internet über ein eigenes Internetportal an. Über dieses Medium werden wohl bald die meisten Kontakte geknüpft werden können. In einigen Jahren sollen rund zwei Drittel aller Bundesbürger online sein.

DHZ-Tipp:Wer sich eine einprägsame Internet-Adresse (Domain) kaufen will, darf dafür keine Betriebsausgaben geltend machen. Bei der Domain handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das nicht abnutzbar ist und deshalb auch nicht abgeschrieben werden kann. Wird das Online-Portal von einem Web-Designer erstellt, entsteht ebenfalls ein immaterielles Wirtschaftsgut, das jedoch auf drei bis fünf Jahre gewinnmindernd abgeschrieben werden darf.

Weitere Werbemöglichkeiten

Auktion: Wer seine Leistungen online über eine Auktion anbietet, muss damit rechnen, dass das Finanzamt bei einer geplanten Betriebsprüfung beim Betreiber des Internetportals die Zuschläge abruft und bei der Verprobung der Einnahmen heranzieht.

Werbegeschenke: Bei Werbegeschenken bis netto zehn Euro müssen für den Betriebsausgabenabzug keine Besonderheiten beachtet werden. Betragen die Geschenke jedoch mehr als zehn Euro, muss der Beschenkte mit Namen erfasst werden. Denn erhält ein Empfänger im Jahr Geschenke von mehr als 35 Euro, kippen der Betriebsausgaben- und der Vorsteuerabzug.

Flyer: Klassisch ist auch die Verteilung von Flyern, die potenziellen Kunden in den Briefkasten geworfen oder Wochenzeitungen beigefügt werden.