Verkehrsrecht Parkscheibe ist Pflicht

Wer sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abstellt, auf dem Parken zu einer bestimmten Tageszeit nur für einen begrenzten Zeitraum erlaubt ist, sollte seine Parkscheibe korrekt einstellen. Auch dann, wenn das Auto außerhalb dieser Zeitspanne dort abgestellt ist, entschieden die Richter des Thüringer Verfassungsgerichtshofs.

Wer sein Auto auf einem Parkplatz abstellt, auf dem Parken nur für einen begrenzten Zeitraum erlaubt ist, sollte seine Parkscheibe korrekt einstellen. - © Foto: elevenarts/fotolia

Auf vielen Parkplätzen ist die Benutzung einer Parkscheibe für einen bestimmten Zeitraum vorgeschrieben. Wer das Auto außerhalb dieser Spanne dort abstellt, muss seine Parkscheibe auf den Zeitpunkt einstellen, an dem die zeitliche Beschränkung beginnt. Darauf macht der ADAC aufmerksam und verweist auf eine Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (Az.: VerfGH 16/10).

Zu dem Rechtsstreit kam es, da ein Mann wegen einer falsch eingestellten Parkscheibe, einen Strafzettel bekommen hatte. Der Mann hatte seinen Wagen abends um 20.00 Uhr auf einen Parkplatz gestellt, für den ab 7.00 Uhr morgens eine Parkscheibe Pflicht war, die das Parken für zwei Stunden erlaubte.

Ankunftszeit nicht ausschlaggebend

Der Fahrer stellte seine Parkscheibe auf «8», was auch 8.00 Uhr morgens bedeuten konnte. Das Fahrzeug wurde am nächsten Tag vor 8.00 Uhr kontrolliert und der Mann musste ein Bußgeld zahlen. Er verweigertes das jedoch und wies darauf hin, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und die Parkscheibe auf die Ankunftszeit am Vorabend eingestellt gewesen sei. Doch mit dieser Begründung scheiterte er vor Gericht in allen Instanzen. Zu Recht, entschied auch der Thüringer Verfassungsgerichtshof: Der Mann hätte die Parkscheibe auf «7» stellen müssen. dpa/dhz