Steuer aktuell: Privatvermögen im Unternehmen Steuerrisiko bei unterlassener Einlage

Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, müssen Sie darauf achten, dass aus dem Privatvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter den Gewinn mindern. Denn nachträglich kann der Einlagewert nicht mehr erfasst werden.

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In einem Streitfall beim Finanzgericht Köln legte ein Selbständiger private Waren in seinen Betrieb ein, minderte aber seinen Gewinn versehentlich nicht um den Teilwert der eingelegten Ware. Im Jahr danach verkaufte er die Ware und bemerkte, dass er vergessen hatte, die Einlage Gewinn mindernd zu berücksichtigen. Deshalb minderte er den Verkaufserlös um den Einlagewert.

Finanzamt und Finanzrichter weigern sich

Doch sowohl das Finanzamt als auch später die Richter des Finanzgerichts Köln verweigerten dem Selbständigen die nachträgliche Erfassung der nicht berücksichtigten Einlage (FG Köln, Urteil v. 13.9.2012, Az. 10 K 3185/11).

Tipp: Achten Sie also darauf, dass Sie bei einer Einlage von Waren aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen im Jahr der Einlage eine Gewinnminderung in Höhe des Teilwerts der eingelegten Ware erfassen. Ansonsten ist die Gewinnminderung in Höhe des Teilwerts passé.

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