Beim Ausfüllen der Gewerbesteuererklärung 2012 müssen Handwerksbetriebe betriebliche Zinsen sowie Mieten und Pachten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter angeben. Hintergrund ist die anteilige Hinzurechnung dieser Aufwendungen zum Gewerbeertrag. Hier die wichtigsten Infos zu diesen Hinzurechnungen.
Das Finanzgericht Hamburg hat die Hinzurechnungen von Zinsen, Pachten und Mieten zum Gewerbeertrag als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft und hat deshalb bezüglich der Hinzurechnungsregeln das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das sollten Sie zu diesem Streitthema wissen:
- In der Gewerbesteuererklärung müssen Sie die Aufwendungen für Zinsen. Mieten und Pachten erfassen.
- Gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts müssen Sie keinen Einspruch einlegen. Die Steuerbescheide sind nach § 165 AO vorläufig und können bei einem positiven Richterspruch mit einem geänderten Steuerbescheid rechnen (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.11.2012).
- Das Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts lautet 1 BvL 8/12.
Tipp: Die Chancen sind hoch, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts ein unternehmerfreundliches Urteils fällen werden. Diese These kann einem Gutachten entnommen werden, das der Handelsverband Deutschland (kurz: HDE) gemeinsam mit dem Verband der Familienunternehmer (ASU) in Auftrag gegeben hat. Die Gutachter sind zu der Auffassung gelangt, dass die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 a, d e GewStG für Zinsen, Mieten und Pachten zum Gewerbeertrag verfassungswidrig sind (HDE, Pressemitteilung v. 10.4.2013). dhz
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