Neue Urteile stärken Unternehmen als Rechnungsempfänger bei Umsatzsteuerbetrug. Zum Schutz können sie aber auch selbst aktiv werden, denn Handwerksbetriebe haben es selbst in der Hand, sich den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen zu sichern.
Bernhard Köstler

Stellen Sie sich folgende Situation vor. Sie klopfen die Eingangsrechnungen gewissenhaft auf die notwendigen Rechnungsinhalte des § 14 Abs. 4 UStG ab und dennoch setzt das Finanzamt beim Vorsteuerabzug den Rotstift an. Das ist leider kein Einzelfall. Denn oftmals stellt sich Jahre später heraus, dass der Aussteller einer Rechnung gar nicht Unternehmer war, sondern nur die Rechnung stellte, um die wahren Hintermänner abzuschirmen. Im Fachjargon spricht man von "Scheinunternehmer" oder "bloßer Rechnungsschreiber". Die fatale Folge: Der Vorsteuerabzug ist dahin, obwohl Sie ja eigentlich gar nichts dafür können. Doch hiergegen können Sie sich jetzt zur Wehr setzen.
Neue Urteile bringen neue Argumentationshilfen
Drei aktuelle Urteile stellen nämlich klar, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen von Scheinunternehmern oder bloßen Rechnungsschreibern nicht kippt, wenn der Rechnungsempfänger nicht wusste und nicht wissen konnte, dass er als Unbeteiligter in einen Umsatzsteuerbetrug mit hineingezogen wird (EuGH, v. 31.01.2013, Rs. C-643/11 und C-642/11 und FG Niedersachsen, v. 06.07.2012, Az.: 5 V 40/12 ).
Tipp: Liest man diese unternehmerfreundlichen Urteile zwischen den Zeilen, dürfte das Finanzamt den Vorsteuerabzug nur kürzen, wenn es Ihnen eindeutig nachweisen kann, dass Sie von dem Umsatzsteuerbetrug wussten und davon, dass der Rechnungsaussteller nicht der tatsächliche Erbringer des Umsatzes ist.
Beispiel: Ihr Bauunternehmer erhält von einem deutschen Unternehmer Bauteile für 50.000 Euro zzgl. 9.500 Euro Umsatzsteuer geliefert. Bei einer Umsatzsteuerprüfung stellt sich heraus, dass der vermeintliche Lieferant tatsächlich ein Arbeitsloser war, der sich durch das Schreiben von Rechnungen ein paar hundert Euro nebenbei verdiente. Folge: Wussten Sie nicht davon und war das auch durch nichts erkennbar, darf das Finanzamt die Vorsteuer von 9.500 Euro nicht zurückfordern.
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Um das Finanzamt davon zu überzeugen, dass Sie arglistig getäuscht wurden, sollten Sie selbst im Vorfeld des Vertragsabschlusses mit neuen Unternehmen Nachweise für deren Unternehmeridentität sammeln. Lassen Sie sich von dem Unternehmer eine Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt vorlegen, lassen Sie auf der Rechnung bescheinigen, dass die Ware im Eigentum des Rechnungsausstellers stand, und schießen Sie Fotos von dem Firmenschild an der angegebenen Firmenadresse des Rechnungsausstellers.
Stellt das Finanzamt nun Jahre später fest, dass Sie bewusst getäuscht wurden, dürfte einem Vorsteuerabzug nach der neuesten Rechtsprechung also nichts mehr im Wege stehen. Das Finanzamt kann unterstellen, dass Sie um die Scheinfirmeneigenschaft des Rechnungsausstellers wussten, weil Sie Folgendes hätte stutzig werden lassen müssen: Die angebotenen Leistungen sind so kalkuliert, dass der Auftragnehmer nach Zahlung von Steuern ein Minusgeschäft macht, an der angegebenen Rechnungsadresse ist kein Firmenschild zu finden.
Denken Sie noch vor Vertragsabschluss objektiv und versetzen Sie sich in die Lage des Prüfers des Finanzamts. Könnte man misstrauisch werden, was die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers anbelangt, sollten Sie besser die Finger von dieser Geschäftsbeziehung lassen.
Typische Stolperfallen beim Vorsteuerabzug
Folgende in der Praxis häufig vorkommenden Ausschlusskriterien für den Vorsteuerabzug sollten Sie unbedingt vermeiden:- Unleserlich: Die Rechnungen – insbesondere die aus Thermopapier – sind verblasst und somit nicht mehr leserlich. Tipp: Am Jahresende Kopien solcher Thermopapierrechnungen anfertigen oder einscannen.
- Betrag: Der Bruttorechnungsbetrag lautet über 150 Euro und Ihr Firmenname taucht auf dem Kassenzettel nicht auf. Tipp: Bei teuren Bewirtungen oder beim Kauf von betrieblichen Elektroartikeln im Handel auf Rechnungen mit Firmennamen pochen.
- Gutschrift 1: Der Gutschrift fehlt die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des Gutschriftsempfängers (= leistender Unternehmen). Tipp: Buchhaltung anweisen, keine Gutschrift ohne diese Info auszugeben.
- Gutschrift 2: Der Empfänger von Gutschriften widerspricht allen erteilten Gutschriften. Dadurch verlieren Sie als Aussteller der Gutschrift den vollen Vorsteuerabzug (BFH, v. 23.01.2013, Az.: XI R 25/11). Tipp: Wo es geht, besser von der Gutschrift auf Rechnungen umsteigen.
- Leistungsbeschreibung: Je allgemeiner die Beschreibung der erbrachten Leistung in einer Eingangsrechnung ausfällt, desto eher geht der Vorsteuerabzug verloren. Tipp: Rechnungsaussteller darauf hinweisen, dass detaillierte Leistungsbeschreibungen erwünscht sind.