Wer einen sehr geringen Lohn bekommt, muss weniger Steuern auf Zinsen und andere Kapitaleinkünfte bezahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragt wird.

Geringverdiener können Zinsen und Dividenden über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinaus steuerfrei einnehmen. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken in Berlin hin.
Die Voraussetzung: Die jährlichen Einkünfte überschreiten nicht den steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 8130 Euro zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. In diesen Fällen ist es ratsam, beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) zu beantragen.
Vorsicht bei Einkommensänderungen
Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Sie ist in der Regel drei Jahre gültig.
Wird die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt, können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte grundsätzlich ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt werden – auch dann, wenn diese den Sparer-Pauschbetrag überschreiten. So muss man sich nicht die Mühe einer jährlichen Einkommensteuererklärung machen, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet zu bekommen.
Ändern sich jedoch die Einkünfte und übersteigen den steuerlichen Grundfreibetrag, müssen Bankkunden dies dem Finanzamt melden und zugleich die NV-Bescheinigung von der Bank zurückfordern. Die Kreditinstitute sind zukünftig verpflichtet, alle Kapitalerträge, bei denen wegen einer NV-Bescheinigung keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde, dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. dhz/dpa