Steuer aktuell: Sonderausgabenabzug Private Steuerberatungskosten sind nicht mehr abzugsfähig

Seit der Gesetzgeber im Jahr 2006 den Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten verboten hat, gingen jährlich Millionen Einsprüche beim Finanzamt ein. Doch leider hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen entschieden, dass diese Nichtabziehbarkeit rechtens ist. Per Allgemeinverfügung wurden die Einsprüche nun zurückgewiesen.

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Bei einer Allgemeinverfügung schreiben die Finanzämter nicht jeden einzelnen Steuerzahler an und informieren ihn über die Zurückweisung seiner Einsprüche. Das wäre angesichts der Massen an Einsprüchen zu kostspielig.

Aus diesem Grund wird bei Masseneinsprüchen die Zurückweisung per Allgemeinverfügung durchgeführt. Die Zurückweisung der Einsprüche wird durch Veröffentlichung eines Textes im Internet, in Tageszeitungen und im Bundessteuerblatt der Öffentlichkeit bekanntgegeben.

Betriebsausgabenabzug weiter gültig

Die Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der Einsprüche zum Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten vom 25. März 2013 (Az. 2013/0214448) ist hier abrufbar. Die bekannteste Allgemeinverfügung jedes Jahr ist die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres.

Tipp: Handwerker dürfen jedoch Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Ihrem Betrieb oder anderen Einkünften (Vermietung, etc.) steuerlich weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen. Das Abzugsverbot für Steuerberatungskosten gilt nur für private Beratungskosten (Ausfüllen Mantelbogen, Beratungskosten für Streitigkeiten zum Kindergeld, etc.). dhz

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .