Vermieter, die in ihrer Einkommensteuererklärung in Anlage V für eine vermietete Immobilie die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten berücksichtigen, haben keine Chance. Das Finanzamt setzt hier den Rotstift an und verweigert den Werbungskostenabzug. Doch es gibt eine Ausnahme.
Bei den Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage sind noch keine Werbungskosten entstanden, weil nur eine Vermögensumschichtung stattgefunden hat. Das Geld wandert vom Konto des Vermieters auf das Konto der Eigentümergemeinschaft. Ein Werbungskostenabzug kommt immer nur dann in Frage, wenn die Wohnungsverwalter Zahlungen für die Eigentümer vom Rücklagenkonto vornehmen.
Ausnahme möglich
Doch die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz eröffneten nun eine weitere Möglichkeit, wann die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage zu Werbungskosten führen können. Dann nämlich, wenn der Vermieter erfährt, dass der Hausverwalter die Instandhaltungsrücklage veruntreut hat (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.1.2013, Az, 6 K 1973/10).
Tipp: Der Werbungskostenabzug ist in dem Jahr möglich, in dem der Vermieter das erste Mal von der Veruntreuung erfährt. Abziehbar sind alle bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen – also auch die Zahlungen der Vorjahre. Diese Grundsätze gelten selbstverständlich auch für betriebliche Immobilien. Die veruntreute Instandhaltungsrücklage darf hierbei als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. dhz
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