Steuer aktuell So beugen Sie der Steuerprüfung vor

Bei der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2012 beim Finanzamt sollten Sie unbedingt die Eintragungen mit der Summe der Umsätze und Vorsteuern der in 2012 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen abstimmen. Bei größeren Differenzen sollten Sie dem Finanzamt von sich aus eine plausible Erklärung liefern.

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    Vor der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung sollten Sie alle Beträge nochmals überprüfen.
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    Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Gebühren für den Kindergartenplatz eines Kindes des Mitarbeiters oder übernimmt er die Kosten komplett, kann diese übernommene Zahlung nach § 3 Nr. 33 EStG komplett steuerfrei sein

Geht beim Finanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2012 beim Finanzamt ein und diese weist einen hohen Erstattungsbetrag auf, wird das Finanzamt hellhörig. Entweder fordert der Sachbearbeiter des Finanzamts Sie zu einer Stellungnahme auf oder er meldet den Steuerfall zur näheren Überprüfung zur Umsatzsteuerprüfung.

Begründen Sie die Erstattung jedoch mit einer Anlage zur Umsatzsteuererklärung, sind weder weitere Nachfragen noch eine Umsatzsteuerprüfung zu erwarten. Erläutern Sie die Abweichung nicht nur, sondern untermauern Sie diese durch die Eingangsrechnungen, die zu der höheren Vorsteuer für 2012 führten.

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Nachfragen lassen sich vermeiden

Beispiel: Der Abgleich zwischen den Umsatzsteuerzahlungen aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 2012 und der Umsatzsteuerzahlung aus der Umsatzsteuerjahreserklärung ergibt eine Differenz von 1.900 Euro zu Ihren Gunsten. Grund ist eine Rechnung, die bereits im Jahr 2012 in Ihrem Betrieb einging, jedoch versehentlich nicht verbucht, sondern gleich dem Rechtsanwalt wegen Uneinigkeiten übergeben wurde. Bei den Jahresabschlussarbeiten fällt die fehlende Buchung auf.

Folge: Das Finanzamt wird hier keine Rückfragen mehr haben, wenn Sie diesen Sachverhalt zeitgleich mit Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 aufklären.

Tipp: Noch glaubhafter wird die Erläuterung, wenn diese nicht vom Unternehmer, sondern vom Steuerberater verfasst wird. dhz

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