Stellenausschreibung ohne Diskriminierung Ausschreibung für Berufsanfänger nicht altersdiskriminierend

Schreiben Arbeitgeber eine Stelle explizit für Bewerber mit wenig Berufserfahrung aus, ist das nicht altersdiskriminierend. Das entschied das Arbeitsgericht Köln in einem Urteil.

Arbeitgeber dürfen Stellen für Berufsanfänger ausschreiben. - © Foto: Picture-Factory/Fotolia

Arbeitgeber, die eine Stelle für Bewerber mit höchstens zwei Jahren Berufserfahrung ausschreiben, verstoßen nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Eine geringe Berufserfahrung sei nicht zwingend mit einem niedrigen Alter gleichzusetzen, befand das Arbeitsgericht Köln und wies damit die Schadenersatzklage eines abgelehnten Bewerbers ab (Aktenzeichen: 3 Ca 3734/12).

Der Kläger hatte sich auf eine Stellenanzeige einer Anwaltskanzlei beworben, die Rechtsanwälte mit bis zu drei Jahren Berufserfahrung suchte. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits Ende 30 war und neun Jahre Berufserfahrung aufzuweisen hatte, wurde er abgelehnt. Das nahm der Kläger als Diskriminierung aufgrund seines Alters wahr.

Größere Gehaltansprüche sind legitimer Ablehnungsgrund

Die Richter des Arbeitsgerichts Köln sahen das anders. Erste Berufserfahrung könne auch in einem "höheren Lebensalter" gesammelt werden, beispielsweise nach einem Berufs- oder Tätigkeitswechsel, erläuterten sie im Urteil.

Selbst wenn man die Eingrenzung als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot werte, gebe es für die gezielte Anwerbung unerfahrener Mitarbeiter einen legitimen betrieblichen Grund, urteilte das Gericht. Im beklagten Unternehmen würden Beschäftigte nämlich unter anderem nach ihrer Berufserfahrung vergütet. Dem Kläger hätte mit neun Jahren Berufserfahrung jedoch ein Gehalt zugestanden, dass das Budget für die ausgeschriebene Stelle deutlich überschreiten würde. dhz/dapd