Kaufen Kunden ein unbebautes Grundstück und verpflichten sich vertraglich dazu, dass ein vom Verkäufer benannter Bauunternehmer das Gebäude darauf errichtet, liegt ein einheitliches Vertragswerk vor. Das Finanzamt erhebt dann die Grunderwerbsteuer sowohl auf das Grundstück als auch auf das nichtgebaute Gebäude. Die doppelte Zahlung können sie jedoch umgehen.
Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrmals geurteilt, dass gegen die Erhebung der Grundsteuer keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe wies nun in einer Verfügung darauf hin, dass zu dieser Thematik eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (OFD Karlsruhe, Verfügung v. 1.3.2013, Az. S 4521/25 – St 345).
Bauunternehmen selbst beauftragen
Betroffene Bauherren, die also ein schlüsselfertiges Haus kaufen und wegen eines einheitlichen Vertragswerks bereits für das noch nicht existierende Gebäude Grunderwerbsteuer zahlen müssen, sollten gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die anhängige Beschwerde (BVerfG, Az. 1 BvR 2766/12) bis zur endgültigen Entscheidung ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.
Tipp: Planen Sie den Kauf eines Grundstücks und die anschließende Bebauung, lässt sich die Grunderwerbsteuer auf das noch nicht vorhandene Gebäude leicht sparen. Denn nämlich, wenn Sie nur das Grundstück kaufen und anschließend aus freien Stück ohne vertragliche Verpflichtung ein Bauunternehmen für die Errichtung des Gebäudes beauftragen. dhz
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