Wer in seinem Unternehmen Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen beschäftigt, sollte kurz vor Ablauf des Vertrags deutlich machen, dass er das Beschäftigungsverhältnis nicht fortführen möchte. So kann der Arbeitnehmer – auch bei einer kurzen Weiterbeschäftigung – nicht auf eine dauerhafte Anstellung bestehen. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Urteil.

Aus einem befristeten Arbeitsverhältnis wird in der Regel eine unbefristete Anstellung, wenn der Arbeitnehmer über das Enddatum seines Vertrags hinaus weiter arbeitet und der Arbeitgeber nicht sofort widerspricht. Allerdings reichen wenige Arbeitsstunden nicht dazu aus, eine Festanstellung zu begründen, wie aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervorgeht (Aktenzeichen: Hessisches Landesarbeitsgericht 13 Sa 820/12).
Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber kurz vor Fristende unmissverständlich klar gemacht hat, dass der Arbeitsvertrag mit Ablauf der Befristung enden soll.
Weiterbeschäftigung für wenige Stunden erzwingt keine Festanstellung
In dem Fall lief der befristete Arbeitsvertrag eines Wachmanns in einem Kernkraftwerk bis einschließlich 31. Dezember. Der Wachmann war allerdings noch bis zum Ende der Frühschicht am 1. Januar morgens zur Arbeit eingeteilt. Vor Gericht klagte er daraufhin auf Weiterbeschäftigung nach Paragraf 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz, da der Arbeitgeber von dem Arbeitseinsatz am 1. Januar gewusst und die Arbeitsleistung auch angenommen habe.
Nach Auffassung der Richter kam es auf die wenigen nach Vertragsende geleisteten Stunden jedoch nicht an. Denn der elektronische Dienstausweis des Klägers sei pünktlich am 31. Dezember um 24.00 Uhr abgelaufen. In einige Bereiche des Kraftwerks sei der Wachmann nur noch in Begleitung eines Kollegen gekommen. Zudem habe der Arbeitgeber einer Weiterbeschäftigung noch am 9. Dezember widersprochen. Ein erneuter Widerspruch am 1. Januar sei daher nicht erforderlich gewesen. dapd