Sind Sie zur vierteljährlichen Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet, können Sie sich durch einen einfachen Antrag ein wenig Luft verschaffen. Der Dauerfristverlängerungsantrag ermöglicht es Ihnen, Ihre Umsatzsteuervoranmeldung immer erst einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben beim Finanzamt einzureichen.
Haben Sie die letzten Male die Frist zur elektronischen Übermittlung der vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung versäumt und dafür Verspätungszuschläge vom Finanzamt aufgebrummt bekommen? Wenn ja, sollten Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Gibt das Finanzamt Ihrem Antrag statt, müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen an folgenden Terminen beim Finanzamt eingehen:
- Umsatzsteuervoranmeldung Quartal 1/2013: 10. Mai 2013
- Umsatzsteuervoranmeldung Quartal 2/2013: 12. August 2013
- Umsatzsteuervoranmeldung Quartal 3/2013: 11. November 2013
- Umsatzsteuervoranmeldung Quartal 4/2013: 10. Februar 2014
Der Antrag ist elektronisch und bis spätestens 10. April 2013 zu stellen. Eine Sondervorauszahlung wie bei der Dauerfristverlängerung bei Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ist nicht nötig.
Tipp: Der Dauerfristverlängerungsantrag kann übrigens auch mit der Ist-Versteuerung kombiniert werden. Begünstigt sind alle Unternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind und deren Umsätze im Vorjahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen haben. dhz
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