Steuer aktuell Rückstellung für zukünftige Betriebsprüfung erlaubt

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmer für eine bevorstehende Betriebsprüfung eine Rückstellung in ihrer Bilanz bilden dürfen. Klargestellt wurde auch, für welche Kosten überhaupt eine Rückstellung in Betracht kommt.

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Das Bundesfinanzministerium führte zur Rückstellungsbildung für eine bevorstehende Betriebsprüfung Folgendes aus (BMF, Schreiben v. 7.3.2013, Az. IV C 6 – S 2137/12/10001):

  • Eine Rückstellung darf sogar gebildet werden, wenn noch gar keine Prüfungsanordnung des Finanzamts vorliegt. Das gilt für Großbetriebe, bei denen das Finanzamt alle Steuerjahre prüft.
  • Firmen, für die keine Anschlussprüfung vorgesehen ist, dürfen keine Rückstellung bilden, solange noch keine Prüfungsanordnung vorliegt.

Beispiel: Der Betrieb der Handwerkerin Meier ist beim Finanzamt als Großbetrieb eingestuft. Das Finanzamt prüft also alle Steuerjahre. Am 31. Dezember 2012 lag zwar noch keine Prüfungsanordnung vor. Doch die Prüfung für die Jahre 2009 bis 2012 wird voraussichtlich im Jahr 2013 beginnen.

Folge: Es darf eine Rückstellung für die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Kosten gebildet werden.

Tipp: In diese Gewinn mindernde Rückstellung für eine bevorstehende Betriebsprüfung dürfen vor allem Kosten für den Steuerberater oder für die gesonderte Anmietung eines Raums für den Betriebsprüfer gebildet werden. dhz

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