Arbeitsmittel definieren sich ausschließlich oder zum überwiegenden Teil über den beruflichen Gebrauch. Was viele Arbeitnehmer jedoch nicht wissen: Auch gebrauchte Arbeitsmittel können steuerlich geltend gemacht werden.
Wer Arbeitsmittel gebraucht kauft, kann sie dennoch steuerlich absetzen. Einzige Voraussetzung ist, dass der Kaufpreis mittels Beleg nachgewiesen oder auf andere Art und Weise, etwa durch einen Überweisungsbeleg, geltend gemacht werden muss. Darauf weist das Internetportal steuertipps.de hin.
Die steuerlichen Regeln sind dabei die gleichen wie beim Kauf neuwertiger Wirtschaftsgüter. Absetzbar sind demnach alle Gegenstände, die zu beruflichen Zwecken eingesetzt oder beruflich genutzt werden. Kosten die gebrauchten Gegenstände weniger als 410 Euro - gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer -, können sie direkt abgesetzt werden. Kosten sie mehr, können sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
In der Regel werden Aktentaschen, PCs, Büroeinrichtungen oder Fachliteratur steuerlich abgesetzt. Zu etwa 90 Prozent muss die Nutzung berufsbedingt sein. Ist jemand im Außendienst tätig, so kann auch das Fahrzeug sowie die anfallenden Kosten zum Arbeitsmittel werden. dhz/dapd
