Mit einer arg komischen Feststellung konfrontierte das Finanzamt einen Unternehmer, der seine Mitarbeiter regelmäßig für Arbeiten in seinem Privathaushalt einsetzte. Das Finanzamt unterstellte hier einen Eigenverbrauch und forderte Umsatzsteuer. Kann das rechtens sein?
Leider kann das Finanzamt tatsächlich Umsatzsteuer für einen Eigenverbrauch unterstellen, wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch für sich privat arbeiten lässt (§ 2 Abs. 9 Nr. 2 EStG). Das bestätigte bereits der Bundesfinanzhof, machte dabei jedoch die folgende, sehr wichtige Unterscheidung:
- Werden die Arbeitnehmer während der regulären Arbeitszeit für Gartenarbeiten auf dem Privatgrundstück des Chefs eingespannt oder führen während der Arbeitszeit Bauarbeiten an dessen Eigenheim aus, wird Umsatzsteuer auf diesen Eigenverbrauch fällig (BFH, Az. V R 134/89).
- Werden die Arbeitnehmer dagegen nicht in der regulären Arbeitszeit für diese außerunternehmerischen Aktivitäten abgezogen, sondern nach Feierabend oder am Wochenende, darf das Finanzamt keine Umsatzsteuer fordern.
Tipp: Sollten Sie also Personal für private Arbeiten einspannen, sollten Sie darauf achten, dass diese Arbeiten nachweislich erst nach Ableistung der normalen Arbeitsstunden im Unternehmen geleistet werden.
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