Bei der Frage, ob Sie verpflichtet sind, für beauftragte Unternehmen Künstlersozialabgaben an die KSK abzuführen, schütteln die meisten Handwerker nur irritiert den Kopf. Dabei wird diese 3,9-prozentige Pflichtabgabe (ab 2013: 4,1 Prozent) nicht für "Künstler" fällig, sondern auch für Webdesigner oder für eine beauftragte Werbeagentur.
Das Sozialgericht Dortmund überraschte im Jahr 2012 mit einem Urteil, nachdem bereits ein einziger, aber jährlich wiederkehrender Auftrag an eine Werbeagentur, zur Künstlersozialabgabe führen kann (SG Dortmund, Urteil v. 25.1.2012, Az. S 5 KR 156/09). Lassen Sie das Jahr 2012 also unbedingt Revue passieren.
Haben Sie Zahlungen an folgende Unternehmen geleistet, ist es möglich, dass Sie bis zum 31. März 2013 eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen:
- PR-Texter
- Journalisten
- Übersetzer
- Lektoren
- Grafiker
- Fotografen
- Webdesigner
- Illustratoren
Tipp: Die Jahresmeldung für 2012 muss bis 31.3.2013 bei der Künstlersozialkasse (KSK) eingehen. Infos und einen Online-Antrag finden Sie unter kuenstlersozialkasse.de in den Rubriken "Unternehmen und Verwerter" und Onlinemeldeverfahren". Diese Abgabe ist übrigens als Betriebsausgabe abziehbar. dhz
Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .
