Die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs erlischt nicht, wenn der Autohalter seinen bisherigen Wagen ab- und einen neuen anmeldet. Die Verkehrsbehörde kann ihre ursprüngliche Auflage dann auf das aktuelle Fahrzeug übertragen.
Laut Zulassungsverordnung zum Straßenverkehr darf die Führung eines Fahrtenbuchs nämlich ausdrücklich auch auf ein künftig zuzulassendes Fahrzeug des betroffenen Halters ausgedehnt werden. Dabei dürfen ein oder auch mehrere Ersatzfahrzeuge benannt werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin.
Nach einem massiven Tempoverstoß war einem Autobesitzer ein Fahrtenbuch auferlegt worden. Und weil der seinerzeit geblitzte Wagen mit dem Unbekannten am Steuer inzwischen abgemeldet worden war, wurde die Auflage nunmehr für das aktuelles Fahrzeug erlassen.
"Fahrtenbuchauflagen gelten immer auch für ein Ersatz- oder Nachfolgefahrzeug", erläutert Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer den Urteilsspruch. Sie dürften gegenüber dem Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich sei.
Kein Eingriff in die Grundrechte
Diese Vorgehensweise stelle keinen - wie von dem Autobesitzer behauptet - verfassungsrechtlich ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung dar. Es handele sich um eine vorbeugende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr, entschieden die Leipziger Richter.
Die Auflage solle dafür sorgen, dass künftig im Falle des betroffenen Fahrzeughalters die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sei.
(Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Leipzig 1 K 231/10) dapd
