Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nicht automatisch Entschädigung verlangen, wenn er sich bei einem Bewerbungsverfahren für eine Stelle benachteiligt sieht. Er muss klare Indizien dafür benennen, wenn er sich auf das Antidiskriminierungsgesetz beruft, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Nur eine gefühlte Benachteiligung reicht laut einem am Donnerstag gefällten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht aus, um sich auf das Antidiskriminierungsgesetz zu beziehen und deshalb Entschädigungszahlungen zu fordern. Die Gründe, die in einem Bewerbungsverfahren zu einer Ablehnung geführt haben, müssen klar benannt werden – genauso wie Indizien einer möglichen Diskriminierung.
Kein überzeugender Eindruck
In dem aktuellen Rechtsfall (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 8 AZR 180/12) ging es um die Bewerbung einer Bürokraft beim Bundestag. Die Beschäftigte, die schwerbehindert ist, arbeitete seit 1996 beim Bundespräsidialamt. Nach längerer Krankheit empfahl das betriebliche Eingliederungsmanagement einen Stellenwechsel. Als der Bundestag 2010 eine Stelle ausschrieb, bewarb sich die Arbeitnehmerin – allerdings ohne Erfolg. Eine Begründung blieb zunächst aus.
Als die Betroffene Schadenersatz forderte, wurde ihr mitgeteilt, ihre Ablehnung stehe nicht in Verbindung mit ihrer Behinderung. Sie habe vielmehr keinen überzeugenden Eindruck beim Bewerbungsgespräch hinterlassen.
Ihre Klage auf Entschädigung blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Bundestag habe zwar zunächst nicht die Gründe der Ablehnung mitgeteilt. Dazu wäre er aber nur verpflichtet gewesen, wenn er seiner Pflicht zur Beschäftigung von Schwerbehinderten nicht hinreichend nachgekommen wäre. Die Klägerin habe keine Indizien dargelegt, dass sie wegen ihrer Behinderung bei der Bewerbung unterlag. dhz/dapd