Gewinnermittlung Musterprozesse zum häuslichen Arbeitszimmer

Sitzen Unternehmer an der Gewinnermittlung für 2012, sollten sie auch im Privatbereich angefallene Kosten für den Betrieb als Betriebsausgaben abziehen. Dazu gehören auch die Kosten für ein Arbeitszimmer zu Hause, in der nach der Arbeit die Büroarbeiten erledigt werden. Zwei Musterprozesse machen Hoffnung.

Das Arbeitszimmer wird bei Unternehmern, die noch eigene Büroräume haben, meist aus den folgenden Gründen abgelehnt:

  • Anderer Arbeitsplatz: Ist ein anderer Arbeitsplatz vorhanden, scheidet ein Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer generell aus.
  • Kein Arbeitszimmer: Hat ein Unternehmer keinen anderen Arbeitsplatz, setzt das Finanzamt beim Betriebsausgabenabzug den Rotstift an, wenn es sich nur um eine Arbeitsecke im Wohnzimmer handelt.
Zur Streichung des Betriebsausgabenabzugs zu Punkt 2 laufen derzeit mehrere Musterprozesse beim Bundesfinanzhof, die sehr vielversprechend sind. Geklärt werden soll, ob bei Nutzung einer Arbeitsecke im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer die anteiligen Raumkosten für die Arbeitsecke als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Nein, meinen die Finanzämter. Ja, sagen dagegen die Richter des Finanzgerichts Köln (Az. 10 K 4126/09) und des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 8 K 254/11). In beiden Fällen wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Tipp: Um von positiven Richtersprüchen der beiden Musterprozesse profitieren zu können, müssen Sie die Kosten für die Arbeitsecke dem Finanzamt als Betriebsausgaben präsentieren. Streicht das Finanzamt den Abzug, müssen Sie gegen die nachteiligen Steuerbescheide Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die beiden Musterprozesse beim Bundesfinanzhof (Az. X R 32/11 und IX R 23/12) bis zur endgültigen Entscheidung ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.