Unfall mit dem Dienstwagen Was Arbeitgeber steuerfrei erstatten dürfen

In den letzten Wochen verursachten Autofahrer aufgrund von Schnee und Eis unzählige Unfälle auf Deutschlands Straßen. Viele der Unfallverursacher waren Arbeitnehmer, die mit ihrem Privat-Pkw auf Dienstfahrt oder auf ihrem Arbeitsweg unterwegs waren. Hier ein Überblick, wann die Unfallkosten mit dem Finanzamt geteilt werden können.

Kosten, die bei einem Unfall mit dem Dienstwagen entstehen, können steuerlich geltend gemacht werden. - © Foto: muehlberg/Fotolia
Nutzt ein Arbeitnehmer für eine berufliche Auswärtstätigkeit (Fahrt zum Kunden, Fahrt zur Bank, Fahrt zur Montagestelle etc.) seinen Privat-Pkw, darf der Arbeitgeber die Unfallkosten steuerfrei und abgabenfrei erstatten. Kommt vom Arbeitgeber keine Hilfe, darf der Arbeitnehmer die Unfallkosten als außergewöhnliche Fahrtkosten bei den Werbungskosten in Anlage N zur Einkommensteuererklärung erfassen. Vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden dürfen folgende Kosten:
  • Reparaturaufwendungen
  • Anwalts- und Prozesskosten oder Schadenersatzleistungen an den Unfallgegner
  • Wertminderung des Pkws durch den Unfall laut Gutachten
  • Ausgaben für Mietwagen während der Reparatur des Privat-Pkws
Tipp: Ereignet sich ein Unfall auf einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder bei beruflichen veranlassten Umzügen, darf der Arbeitgeber die genannten Kosten ebenfalls steuer- und abgabenfrei übernehmen.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Passiert der Unfall des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsweg, kommt leider keine steuer- und abgabenfreie Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber in Frage. Auch die Pauschbesteuerung übernommener Unfallkosten auf dem Arbeitsweg scheidet aus. Beteiligt sich der Chef also an den Kosten eines Unfalls auf dem Arbeitsweg, liegt stets ein voll steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor. dhz