Wer mit seiner Arbeitssituation sehr unzufrieden ist und die Stelle kündigen will, muss den Arbeitgeber vor der Eigenkündigung zunächst abmahnen. Eine fristlose Kündigung ist unzulässig, wie das Arbeitsgericht Berlin nun in einem Grundsatzurteil festlegte. Auch die ständige Verpflichtung zu Überstunden ändere an diesem Umstand nichts.

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin bezieht sich auf einen Fall, bei dem ein beklagter Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit seiner Firma aufgrund von unzumutbarer Arbeitsbelastung mit sofortiger Wirkung beenden wollte. Der Mann war dort als Finanzbuchhalter tätig und sammelte insgesamt 750 Überstunden an. Der Arbeitgeber verweigerte die sofortige Trennung und verwies auf die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten. Dem Arbeitnehmer war das egal, er kündigte fristlos.
Zu Unrecht wie das Gericht nun entschied und gab der Klage des Arbeitgebers Recht. Trotz der hohen Überstundenanzahl und der daraus folgenden hohen Belastung am Arbeitsplatz sei der Arbeitnehmer an die Kündigungsfrist gebunden, wie die Richter weiter erklärten.
Erst abmahnen, dann kündigen
Die Richter gaben dem Arbeitnehmer zwar Recht, dass sein Arbeitgeber ihn nicht zu Mehrarbeit verpflichten darf, wiesen den Beklagten jedoch auf dessen nicht korrekten Kündigungsweg hin. Der Arbeitnehmer hätte seinen Vorgesetzten erst bezüglich der rechtswidrigen Arbeitsanweisungen abmahnen müssen.
Hätte der Arbeitgeber in Folge dessen nicht reagiert und die Arbeitsbelastung verringert, wäre eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers möglich gewesen. Da der Beklagte aber dies nicht getan hat, hat er wiederum gegen die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist verstoßen. dhz/dapd