Mängel am Neuwagen Vertragsrücktritt auch nach der Reparatur möglich

Wer einen Neuwagen kauft, hat Anspruch auf ein fabrikneues Fahrzeug ohne Mängel. Falls das Fahrzeug trotzdem Schäden aufweist und Nachbesserungen nötig sind, kann der Käufer auch nach einer Reparatur noch vom Kaufvertrag zurücktreten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Wer einen Neuwagen kauft, kann erwarten, dass dieser keine Mängel aufweist. - © Foto: Kitty/Fotolia

Ein Fahrzeug gilt nur dann als Neuwagen, wenn es komplett mängelfrei ist. In einem aktuellen Urteil stellte der BGH (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 374/11) nun klar, dass Fahrzeugkäufer, die sich zunächst auf eine Nachbesserung von Mängeln einlassen, die vor dem Kauf entstanden sind, dadurch nicht das Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag verlieren. Die Reparatur muss zum Neuwagenzustand führen.

Reparatur mit Mängeln

Im Streitfall ging es um einen fabrikneuen BMW 320d für 39.000 Euro, der bereits bei der Auslieferung verkratzt und eingedellt war. Der Käufer verlangte keine Neulieferung, sondern ließ sich auf Nachbesserungen ein. Allerdings blieben die Beschädigungen für Experten sichtbar, wie ein Gutachten belegte.

Nun wollte er vom Vertrag zurücktreten. Nach dem aktuellen Urteil des BGH hat der Käufer sein Rücktrittsrecht nicht verloren, weil er zunächst mit der Reparatur einverstanden war. Denn die vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit gelte weiter.

Die Nachbesserung hätte also zu dem Zustand führen müssen, den man bei der Auslieferung eines Neuwagens erwarte. Das spiele auch wirtschaftlich eine Rolle, "da Fahrzeuge, die nicht als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden", heißt es in dem Urteil.

Vertragsrücktritt bleibt möglich

Damit widersprach der BGH der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Das hatte den Rücktritt vom Vertrag verneint, weil der Kunde der Reparatur zugestimmt und damit in Kauf genommen habe, dass das Auto nicht mehr fabrikneu sei. Die verbliebenen Schäden seien auch unwesentlich.

Im Falle eines Wohnmobils hatte der BGH vor wenigen Wochen allerdings ebenfalls ein Rücktrittsrecht verneint. Die Mängel betrafen damals aber Flecke im Innenbereich und Geräusche beim Ausfahren der Antenne. Diese bewertete der BGH als unwesentlich. Der Käufer musste in diesem Fall dem Händler eine weitere Frist zur Nachbesserung einräumen. dhz/dapd