Arbeitsrecht Mitarbeiterkontrolle: Wann der Chef Kosten ersetzt bekommt

Stellt sich dank der Überwachung durch einen Detektiv heraus, dass ein Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgetäuscht hat, kann sich der Arbeitgeber die entstandenen Kosten ersetzen lassen. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Überwachung notwendig und angemessen war, urteilten nun Arbeitsrichter aus Hessen.

Heuert ein Arbeitgeber einen Detektiv an, um Mitarbeiter zu überwachen, muss er sehr gut Gründe haben, um die Kosten dafür erstattet zu bekommen. - © Foto: Jonathan Stutz/Fotolia

Wenn der Arbeitgeber einer Krankmeldung nicht traut, kann er unter bestimmten Umständen eine Überprüfung des Attests anfordern. Wenn er stattdessen auf die direkte Kontrolle seines Mitarbeiters setzt und diesen mittels eines Privatdetektivs überwachen lässt, kann er nicht davon ausgehen, dass er die Kostet im erfolgsfall erstattet bekommt, ergab ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts.

Detektivauftrag muss wirtschaftlich vernünftig sein

Im konkreten Fall (Urteil vom 2. Oktober 2012, AZ: 18 Sa 492/11) verlangte der Arbeitgeber von seinem ehemaligen Angestellten unter anderem den Ersatz von annähernd 12.000 Euro für angefallene Überwachungskosten. Das Unternehmen hatte die Detektei eingeschaltet, nachdem der krank gemeldete Arbeitnehmer zweimal eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse "versäumt" hatte.

Nach dem Urteil der Richter war dies voreilig. Die Kosten für den Detektiveinsatz hätte sich der Arbeitgeber möglicherweise sparen können, wenn er den Beschäftigten auf die versäumten Termine angesprochen und eine Erklärung verlangt hätte. Es sei nicht wirtschaftlich vernünftig gewesen, die Detektei sofort einzuschalten, befanden die Richter. Daher habe der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Kostenerstattung, obwohl sich sein Verdacht als richtig erwiesen habe. dapd

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