Soll eine GmbH liquidiert werden und es bestehen noch Steuerschulden wegen nicht eingereichter Steuererklärungen, sucht das Finanzamt nach Haftungsschuldnern. Ist bei den Gesellschaftern der GmbH nichts mehr zu holen, rückt der Prokurist der GmbH ins Visier des Finanzamts. Doch haftet ein Prokurist tatsächlich für Steuerschulden der GmbH?
Grundsätzlich ist das schon denkbar. Eine Haftung kann sich aus § 35 Abgabenordnung ergeben. Haftbar werden hier von der GmbH bestimmte Verfügungsberechtigte gemacht. Das ist beispielsweise der Prokurist. Doch eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn der Prokurist ausdrücklich für die Unternehmenssteuern verantwortlich war oder eine sehr umfangreiche Verfügungsmacht erhalten hat, die auch die Abgabe von Steuererklärungen einschließt.
Auf Verfügungsmacht verzichten
Das bedeutet mit anderen Worten: Ist jemand nur Prokurist und ist berechtigt, bestimmte Investitionen zu unterzeichnen oder Aufträge zu vergeben, haftet er nicht für Steuerschulden, wenn das nicht in sein Aufgabengebiet gefallen ist (Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.8.2012, Az. 6 V 51/12).
Tipp: Prokuristen sollten also auf eine zu umfangreiche Verfügungsmacht verzichten, insbesondere dann, wenn die Unternehmenssteuern rein gar nicht ihre "Baustelle" sind. Schon alleine die theoretische Zuteilung dieses Aufgabenbereichs würde ansonsten zu einer Haftung führen. dhz
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