BAG-Urteil zur Leiharbeit Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb

Beschäftigt ein kleiner Betrieb Leiharbeiter so muss er damit rechnen, dass damit auch das Kündigungsschutzrecht in Kraft tritt. Längerfristig beschäftigte Leiharbeiter zählen nämlich bei der Größe des Unternehmens mit, entschied das Bundesarbeitsgericht. Demnach wird das Kündigungsschutzgesetz wieder in mehr Betrieben gelten.

Wer regelmäßig Leiharbeiter beschäftigt, muss damit rechnen, dass das Kündigungsschutzrecht für Kleinbetriebe nicht mehr gilt. Denn auch Leiharbeiter zählen zu den Beschäftigten, wenn sie langfristig im Betrieb mitarbeiten. - © Foto: FM2/Fotolia

Grundsätzlich gilt das Kündigungsschutzgesetz nur, wenn "in der Regel" mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Doch diese Schutzklausel für Kleinbetriebe schließt auch Leiharbeiter mit ein, die längere Zeit in einem Unternehmen angestellt sind. Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG: Aktenzeichen 2 AZR 140/12) müssen diese zur Zahl der Beschäftigten hinzugezählt werden.

Das Urteil erging im Falle eines Arbeitnehmers in Bayern. Ihm war im November 2009 gekündigt worden. Die Arbeitsgerichte wiesen die dagegen eingereichte Klage ab. Weil im Betrieb in der Regel weniger als zehn Personen beschäftigt seien, gelte das Kündigungsschutzgesetz nicht. Die eingesetzten Leiharbeiter seien nicht dazuzurechnen, urteilten die Vorinstanzen.

Entscheidend ist die "regelmäßige Personalstärke"

Das Bundesarbeitsgericht entschied anders. Die Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe solle dem Umstand Rechnung tragen, dass aufwendige und teure Kündigungsschutzprozesse Inhaber kleinerer Betriebe stärker belasten. "Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht", hieß es zur Begründung, die die Arbeitsrichter in Erfurt am späten Donnerstagabend verkündeten.

Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Das muss nun prüfen, ob in dem betreffenden Betrieb Leiharbeiter in der Regel oder nur ausnahmsweise beschäftigt waren. jtw/dapd