Steuer aktuell Keine Vergnügungssteuer für PC in Internetcafé

Wer neben seiner Bäckerei ein Internetcafé betreibt und seinen Kunden dort PCs für den Internetzugang zur Verfügung stellt, sollte sich gegen die Erhebung von Vergnügungssteuer wehren. Denn das Spielen von Online-Games dürfte in Internetcafé eher die Ausnahme sein.

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Das sahen auch die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt so. Die Klägerin sollte für acht in ihrem Internetcafé aufgestellte Computer pro Monat und  PC 60 Euro Vergnügungssteuer an die Stadt bezahlen.

Da die PCs in einem Internetcafé jedoch regelmäßig vorrangig der Kommunikation oder der Informationsbeschaffung dienen, stellten sich die Richter auf die Seite der Unternehmerin und verneinte die Festsetzung von Vergnügungssteuer (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss v. 17.1.2013, Az. 1 L 1067/12).

Tipp: Betreiben Sie also neben einer Bäckerei ein Café, in dem Sie auch internetfähige PC gegen Entgelt zur Nutzung anbieten, sollten Sie sich gegen Bescheide zur Vergnügungssteuer wehren. Verweisen Sie dabei auf dieses aktuelle Urteil oder weisen Sie nach, dass Sie einschlägige Internetseiten mit Onlinespielen gesperrt haben. dhz

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