Auch wenn an einem Neuwagen immer wieder und wieder kleine Reparaturen nötig sind, kann der Fahrzeugkäufer nicht so einfach vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, wann ein Neufahrzeug als sogenanntes Montagsauto anzusehen ist und den Käufer auf unzumutbare Weise belastet.

Wan ist ein Auto ein "Montagsauto"? – Mit dieser Frage mussten sich nun die Richter des BGH auseinandersetzen und dafür nachvollziehbare Bedingungen festlegen. Nachdem der Käufer eines hochpreisigen Wohnmobils immer wieder wegen kleinerer Mängel mit dem Fahrzeug in die Werkstatt musste, wollte er ganz vom Kaufvertrag zurücktreten. Doch dies wollten weder der Verkäufer noch die Richter verschiedener Rechtsinstanzen akzeptieren.
Im dem nun gefällten Urteil der obersten Richter (Aktenzeichen: VIII ZR 140/12) legten diese fest, dass auch zahlreiche Bagatellprobleme ein Neufahrzeug noch nicht zum "Montagsauto" machen und den Käufer damit nicht zum Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag berechtigen.
Zukünftig frei von Mängeln?
Ob ein Neufahrzeug als "Montagsauto" anzusehen ist, beurteilt sich nach Ansicht der Richter danach, ob der Käufer befürchten muss, dass das Fahrzeug so viele herstellungsbedingte Qualitätsmängel aufweist, dass es "insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird", so der Wortlaut des BGH.
Grundsätzlich gehe es um die Frage, ob die notwendigen Reparaturen für den Käufer zumutbar sind oder nicht. Dies wiederum unterliegt jedoch der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter. Im aktuellen Fall hat der Richter gegen die Klage des Fahrzeugkäufers entschieden.
Im Detail betraf diese Klage den Käufer eines Wohnmobils im Wert von Preis von 133.743 Euro, das er im April 2009 geliefert bekommen hatte. Innerhalb eines Jahres brachte er es dreimal zur Reparatur. Jedes Mal machte er zahlreiche Mängel geltend: So knarrte die Satellitenantenne beim Ausfahren, die Spüle hatte Flecke, die Toilettenkassette löste sich bei der Fahrt aus der Halterung.
Nach zwei Jahren stellte der Käufer wiederum zahlreiche Mängel fest, deren Beseitigung laut einem Privatgutachten weit über 5.000 Euro gekostet hätte. Nun wollte er keine Reparatur mehr, sondern das Wohnmobil ganz zurückgeben und sein Geld - abzüglich der Wertminderung – wiederhaben. Es handele sich um ein "Montagsauto", meinte der enttäuschte Käufer. Das berechtige ihn zum Rücktritt vom Kauf.
Mit der Mängelliste zum Hersteller
Doch daraus wurde nichts. Alle Gerichtsinstanzen entschieden, dass der größte Teil der beanstandeten Mängel Bagatellprobleme seien, die mit der Funktionstüchtigkeit des Gefährts nichts zu tun hätten. Ein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag sei deshalb nicht gerechtfertigt. Der BGH bestätigte jetzt die Urteile.
Der Mann muss nun mit seiner Mängelliste erneut zum Hersteller und Abhilfe verlangen. Nur wenn die Probleme nicht in angemessener Zeit beseitigt werden, kann er das Wohnmobil zurückgeben. jtw/dapd