Gerät eine GmbH wegen Zahlungsausfällen in Zahlungsschwierigkeiten, klopft das Finanzamt nicht selten beim Gesellschafter-Geschäftsführer an und fordert die ausstehenden Steuern der GmbH mit einem Haftungsbescheid von ihm. Doch das ist nicht immer rechtens.
Zur Haftung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH für ausstehende Steuerzahlungen der GmbH sollten Betroffene Folgendes wissen:
- Eine Haftung nach § 69 Abgabenordnung kommt in Frage, wenn der Geschäftsführer der GmbH, wenn dieser grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten verletzt hat.
- Grob fahrlässig handelt ein Geschäftsführer, wenn er Steuererklärungen nicht oder so spät beim Finanzamt einreicht, dass diese wegen Überschuldung nicht mehr von der GmbH bezahlt werden können.
- Das Finanzamt muss im Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer sein Ermessen detailliert mitteilen. Ohne Ausführungen, warum eine Haftung ausgesprochen wird, ist der Haftungsbescheid unwirksam.
Tipp: Sind in einer GmbH mehrere Geschäftsführer eingesetzt, kann zur Haftungsvermeidung schriftlich klargestellt werden, welcher Geschäftsführer sich speziell um die kaufmännischen und steuerlichen Belange kümmern muss. Ist ein Geschäftsführer von dieser Aufgabe entbunden, weil er beispielsweise nur den technischen Bereich der Firma betreut, kann ihn das Finanzamt bei Steuerschulden nicht in Haftung nehmen. dhz
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