Wer seine Mitarbeiter motivieren möchte, muss dies nicht immer mit der klassischen Gehaltserhöhung machen. Genauso zielbringend können auch Gutscheine, wie zum Beispiel Menüschecks oder Restaurantschecks für ein Mittagessen sein. Ab 2013 sind hier jedoch neue Sachbezugswerte zu beachten.
Der Wert eines Restaurantschecks darf um 3,10 Euro höher sein als der amtliche Sachbezugswert für ein Mittagessen. Nachdem der Sachbezugswert für ein Mittagessen seit 1.1.2013 2,93 Euro (bis Ende 2012: 2,87 Euro) beträgt, hat das folgende Konsequenzen:
| Wert Restaurantscheck | 2,50 Euro | 4,00 Euro | 6,03 Euro | 7,00 Euro |
| Zu versteuernder geldwerter Vorteil | 2,50 Euro | 2,93 Euro | 2,93 Euro | 7,00 Euro |
| Steuer- und sozialversicherungsfrei | 0,00 Euro | 1,07 Euro | 3,10 Euro | 0,00 Euro |
Fazit: Der Wert des Restaurantschecks darf also 2013 maximal einen Wert von 6,03 Euro haben (3,10 Euro zzgl. 2,93 Euro).
Tipp: Weitere Voraussetzungen zur Besteuerung des Vorteils für Menü- und Restaurantschecks finden interessierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer in R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR. Insbesondere folgende Voraussetzungen sollten beachtet werden:
- Täglich darf ein Arbeitnehmer nur einen Restaurantscheck bekommen. Für Tage mit Auswärtstätigkeit oder Urlaub muss der Restaurantscheck entweder zurückgegeben oder mit den Schecks im Folgemonat verrechnet werden.
- Der Scheck muss tatsächlich für Mahlzeiten oder Lebensmittel eingesetzt werden. sg/kös
