Zahlt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre eine Zulage, obwohl er dies laut Tarifvertrag gar nicht müsste, kann er sie nicht mehr einfach kürzen. Die Angestellten haben nur dann keinen Anspruch, wenn der Irrtum für sie erkennbar gewesen wäre, urteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts.

Wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 10 AZR 571/11) hervorgeht, können irrtümlich gezahlte Zulagen wie etwa zum Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber nicht einfach einbehalten werden, wenn er diese jahrelang gewährt hat. Dies gilt auch nicht dann, wenn er eine Klausel im Tarifvertrag missverstanden hat
Dem Urteil zufolge dürfen die Beschäftigten nämlich bei wiederholter Zahlung darauf vertrauen, dass sie einen Anspruch auf die Zulage haben. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Irrtum für die Arbeitnehmer erkennbar gewesen wäre, betonten die Richter.
Tarifvertrag falsch ausgelegt
Der betreffende Fall bezieht sich auf den Angestellten eines Busunternehmens, der vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich gegen seinen Chef geklagt hat. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger von 1991 bis 2005 ohne Vorbehalt sogenannte Dienstzeitzuschläge zum Weihnachtsgeld und einer anderen Sonderzuwendung gezahlt. Im Jahr 2006 strich der Arbeitgeber diese Zuschläge. Das Unternehmen habe den Tarifvertrag falsch ausgelegt und irrtümlich angenommen, die Zuschläge zahlen zu müssen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Der Kläger durfte nach dem Urteil der Richter davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber die übertarifliche Zulage freiwillig und nicht aufgrund eines Irrtums zahlte. Daher habe sich im Laufe der Jahre eine betriebliche Übung und damit ein Anspruch auf die Zulage etabliert. Ob der Arbeitgeber den Tarifvertrag tatsächlich falsch verstanden habe, sei für sich genommen nicht wesentlich. dhz/dapd