Das folgende Szenario ist kein Einzelfall. Ein Handwerker überträgt aus Altersgründen seinen Betrieb auf den Sohn, wird danach als Angestellter für den Sohn tätig und betreut spezielle Altkunden in geringem Umfang selbständig weiter. Darf der Gewinn aus der Übertragung des Handwerksbetriebs dennoch begünstigt besteuert werden?
Ja, meinen die Richter des Finanzgerichts Köln. Entscheidend dafür, dass vom Veräußerungsgewinn nach Verkauf des Handwerksbetriebs an den Sohn ein Freibetrag abgezogen und ein ermäßigter Steuersatz angewandt wird, ist einzig und alleine, dass das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen wurde (FG Köln, Urteil v. 15.11.2012, Az. 10 K 1692/10).
Betreuung von Altkunden nicht schädlich, wenn …
Die Betreuung von Altkunden ist immer dann unschädlich, wenn die Umsätze aus der gewerblichen Tätigkeit weniger als zehn Prozent der gesamten Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Betriebsveräußerung ausmachen.
Tipp: Unschädlich ist es auch, wenn eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, die nichts mit der bisherigen Tätigkeit zu tun hat. Im Urteilsfall hatte ein Maler im Ruhestand nach Veräußerung seines Betriebs einen Auftrag an Land gezogen, bei dem er mehrere Wandschichten abtragen musste, um ein Bild freizulegen. Da seine damalige Tätigkeit (Auftrag von Farbe) mit der neuen Tätigkeit (Abtrag von Farbe) nichts zu tun hat, ist die begünstigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns nicht gefährdet.
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