Weniger Geld Gründungszuschuss gibt es nur noch selten von der Arbeitsagentur

Arbeitslose Gründer bekommen nur noch selten einen Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur. Im laufenden Jahr wurden bis November 19.000 Anträge bewilligt. Das ist ein Rückgang um 85 Prozent gegenüber 2011. Der Gründungszuschuss ist seit Anfang 2012 eine Ermessensleistung. Die Arbeitsagentur darf Anträge nun auch ablehnen, jedoch nicht willkürlich. Das stellte nun das Sozialgericht Mannheim klar.

Die Zahl der bewilligten Anträge für einen Gründungszuschuss sind um 85 Prozent zurückgegangen. - © Jens Schlueter/dapd

2013 könnten noch weniger Anträge bewilligt werden: Für den Gründungszuschuss sind nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) 600 Millionen Euro im Budget eingeplant, bislang waren es 400 Millionen Euro mehr.

Nach Angaben eines BA-Sprechers gibt es aus den Arbeitsagenturen aber keine Hinweise auf eine hohe Ablehnungsquote. "Wahrscheinlich verzichten viele von vornherein auf einen Antrag, weil sie eine Bewilligung für unwahrscheinlich halten", erläutert der Sprecher.

Ermessensleistung heißt nicht Willkür

Tatsächlich gibt es den Gründungszuschuss seit Anfang 2012 nur noch unter erschwerten Bedingungen. So müssen Arbeitslose einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen haben, vor allem aber ist der Gründungszuschuss mittlerweile eine Ermessensleistung.

Allerdings bedeutet die Umstellung auf eine Ermessensleistung nicht, dass die Arbeitsagenturen einen Gründungszuschuss willkürlich ablehnen dürfen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist nämlich der Ermessensspielraum der Arbeitsagentur so gering, dass arbeitslose Gründer doch wieder einen Anspruch auf die Leistung haben können, wie die Richter am Sozialgericht Mannheim klarstellten.

Zielvereinbarung wichtig

In dem Fall (Aktenzeichen: S 14 AL 2139/12) hatte sich der Kläger als Golflehrer selbstständig gemacht und damit nicht nur die Arbeitslosigkeit beendet, sondern auch das mit der Arbeitsagentur vereinbarte Eingliederungsziel erreicht.

Der Mann hatte mit der Arbeitsagentur als Eingliederungsziel die Tätigkeit als Golflehrer schriftlich vereinbart. Daran habe ich das Amt dann auch zu orientieren.

Da er zudem alle weiteren rechtlichen Voraussetzungen erfüllte, lag der Ermessensspielraum dem Gericht zufolge bei null und die Arbeitsagentur musste den Gründungszuschuss gewähren. dapd

Das Urteil finden Sie auf der Seite der Landesrechtssprechung Baden-Württemberg.