Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis. Solche Aussagen gehören nicht zum notwendigen Inhalt eines solchen Zeugnisses, stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Urteil klar. Chefs seien gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Arbeitnehmern für ihre geleisteten Dienste zu danken, deren Ausscheiden zu bedauern oder ihnen für die Zukunft alles Gute zu wünschen.

Die obersten Arbeitsrichter bestätigten damit ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 und wiesen die Klage eines Mannes aus Baden-Württemberg ab.
Der Mann war bis 2009 Leiter eines Baumarktes. Nach seinem Ausscheiden erhielt er ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
Kein Anspruch auf Dankesformel
Das Zeugnis endete mit dem Satz: "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."
Der Kläger hielt diese Schlussformel für unzureichend und sah mit dieser Formulierung sein gutes Zeugnis entwertet.
Die Richter folgten dem nicht. Auch wenn in der Praxis häufig den Mitarbeitern in Zeugnissen für ihre Arbeit gedankt werde, ergebe sich daraus noch längst kein Anspruch auf eine Dankesformel, hieß es zur Begründung.
Ist der Arbeitnehmer nicht mit dem Schlusssatz einverstanden, könne er von seinem Arbeitgeber nur ein Zeugnis ohne diese Formulierung verlangen. dpa
Urteil: 9 AZR 227/11