Entstehen Ihnen vor der Gründung eines Betriebs Aufwendungen, stehen Ihnen dafür ein Betriebsausgabenabzug und umsatzsteuerlich sogar ein Vorsteuerabzug zu. Doch das gilt leider nicht bei der Gewerbesteuer, wie die Richter des Bundesfinanzhofs nun bestätigten.
Die Richter bestätigten die Auffassung des Finanzamts, wonach die Gewerbesteuerpflicht bei einer gewerblichen Firma erst mit der werbenden Tätigkeit beginnt. Im Fachjargon heißt es: Es muss ein stehender Gewerbebetrieb vorhanden sein.
Entstehen Ihnen also in der Vorbereitungsphase Aufwendungen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebseröffnung, werden diese Verluste bei der Einkommensteuer anerkannt und mit positiven Einkünften verrechnet. Bei der Gewerbesteuer fallen diese Aufwendungen jedoch steuerlich unter den Tisch (BFH, Urteil v. 30.8.2012, Az. IV R 54/10).
Beispiel: Sie werden in absehbarer Zeit eine Personengesellschaft gründen. In der Vorbereitungsphase fallen verschiedene Kosten in Höhe von 3.000 Euro an. Diese 3.000 Euro dürfen Sie in der Anlage G zur Einkommensteuererklärung als Verluste angeben und dürfen diese mit anderen Einkünften verrechnen. Eine Gewerbesteuererklärung brauchen Sie nicht abzugeben, denn es liegt noch kein stehender Gewerbebetrieb vor. dhz
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