Wirbt ein Unternehmer bei Einkäufen bis Weinachten mit Rabattaktionen für den nächsten Einkauf, lockt das sicherlich viele Kunden. Das Finanzamt leider auch. Denn für die ausgegebenen Rabattmarken oder Rabattgutscheine darf in der Bilanz des Unternehmens zum 31. Dezember 2012 keine gewinnmindernde Rückstellung für die mögliche Einlösung der Gutscheine im Januar 2013 gebildet werden.
Beispiel: Für einen Einkauf bis zum 31. Dezember 2012 gewähren Sie Ihren Kunden Bonuspunkte oder Gutscheine, die beim nächsten Kauf eingelöst werden können. Eigentlich würde sich hier zum 31. Dezember 2012 eine gewinnmindernde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten anbieten. Doch das Finanzamt schiebt dieser Gewinnminderung einen Riegel vor und beruft sich auf § 5 Abs. 2a EStG. Danach sind Rückstellungen verboten, weil die späteren Einbußen bei Einlösung der Bonuspunkte oder der Gutscheine mit Einnahmen zusammenhängen.
Gutscheine mit oder ohne Umsatzsteuer?
Dass ein bloßer Tausch von Zahlungsmitteln vorliegt, erreichen Unternehmer, indem der Kunde mit dem Gutschein sämtliche Waren und Leistungen aus dem Sortiment abrufen kann. Auf dem Gutschein darf entweder keine Einschränkung stehen oder der Hinweis, einlösbar für alle "Waren und Dienstleistungen". Umsatzsteuer für den Gutscheinverkauf wird dagegen fällig, wenn der Gutschein nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und eben nicht für das gesamte Sortiment eingelöst werden darf. In diesem Fall muss in der Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen und ans Finanzamt abgeführt werden. dhz
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