Zahlen Sie Ihre Steuerschulden per Scheck beim Finanzamt, müssen Sie eine Besonderheit beachten. Bei Bezahlung mit Scheck gilt die Steuerschuld erst am dritten nach Eingang des Schecks als bezahlt. Diese 3-Tages-Fiktion ist nicht antastbar und führt deshalb mitunter zu einem kuriosen Ergebnis.
Reicht ein Unternehmer den Scheck einen Tag vor der Fälligkeit der Steuerschuld beim Finanzamt ein und der Scheck wird dem Finanzamt nachweislich am nächsten Tag – also pünktlich – gutgeschrieben, darf das Finanzamt dennoch Säumniszuschlag von einem Prozent der Steuerschuld für jeden angefangenen Monat festsetzt. Dass die Bank bereits einen Tag nach Eingang beim Finanzamt die Zahlung gutschreibt, spielt keine Rolle. Es gilt ohne wenn und aber die 3-Tages-Frist (BFH, Urteil v. 28.8.2012, Az. VII R 71/11; veröffentlicht am 21.11.2012).
Tipp: Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollten Sie Schecks zur Begleichung von Steuerschulden unbedingt spätestens drei Tage vor Fälligkeit beim Finanzamt einreichen. Die einfachste Lösung, um ärgerlichen Säumniszuschlag zu vermeiden ist eine Einzugsermächtigung. Weiterer Vorteil: Das Finanzamt bucht die Zahlungen im Allgemeinen immer erst ein paar tage nach Fälligkeit vom Konto ab. dhz
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