Das kommende Jahr bringt zahlreiche Steueränderungen im betrieblichen und im privaten Bereich für Handwerker mit sich. Doch einige Details sind bislang kaum bekannt. Mit diesen Tipps sind Sie gut vorbereitet auf Änderungen bei der E-Bilanz, bei einer Geschäftsveräußerung oder wenn Sie einen Firmenwagen steuerlich absetzen wollen.

Geschäftsveräußerung im Ganzen
Verkauft Ihnen ein Handwerker seinen Betrieb, behält sich die betriebliche Immobilie zurück und vermietet diese an Sie, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.
Folge: Die Rechnung über den Firmenkauf darf keine Umsatzsteuer ausweisen. Hat der Unternehmer dennoch Umsatzsteuer ausgewiesen, wird das bis 31. Dezember 2012 nicht beanstandet (BMF, Schreiben v. 24.10.2012, Az. IV D 2 – S – 7100-b/11/10002).
Neu ab 2013: Wird bei dem oben geschilderten Firmenverkauf mit Zurückbehaltung und Vermietung der betrieblichen Immobilie ab 1. Januar 2013 Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Verkäufer diese nach § 14c UStG, Sie als Käufer haben aber keinen Vorsteuerabzug.
Kein Vorsteuerabzug für
nichtunternehmerische Kosten
Betragen die Kosten für die Weihnachtsfeier mehr als 110 Euro pro Teilnehmer, muss der Unternehmer derzeit Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Dasselbe gilt, wenn ein Unternehmer Gegenstände kauft und weiß, dass er diese künftig nichtunternehmerisch verwendet (Entnahme/Verlosung). Auch hier wurde später Umsatzsteuer fällig.
Neu ab 2013: Ab dem 1. Januar 2013 dürfen von Anfang an keine Vorsteuern mehr geltend gemacht werden, wenn klar ist, dass Kosten anfallen, für die ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
ELStAM: Arbeitnehmer sollten
Daten prüfen
Bereits seit 1. November 2012 können Sie die Lohndaten Ihrer Mitarbeiter für die Ermittlung der Lohnsteuer elektronisch beim Finanzamt abholen.
Doch bevor Sie mit ELStAM starten, sollten Ihre Arbeitnehmer die über sie gespeicherten ELStAM-Daten überprüfen. So ersparen Sie sich Ärger, falls etwas nicht stimmt.
Tipp: Zur Überprüfung der ELStAM-Daten müssen sich die Arbeitnehmer einmalig mit ihrer Identifikationsnummer unter elsteronline.de registrieren. Sind die ELStAM-Daten fehlerhaft, muss beim Finanzamt ein Antrag auf Richtigstellung vom Arbeitnehmer gestellt werden.
E-Bilanz: Startschuss immer zum
1. Januar 2013?
Ermitteln Sie den Gewinn Ihres Handwerksbetriebs durch Bilanzierung, sollten Sie eigentlich zum 31. Dezember 2012 den Kontenrahmen Ihrer EDV-Buchhaltung an die Vorgaben zur E-Bilanz anpassen. So vermeiden Sie, dass Sie bei den Jahresabschlussarbeiten tausende von Buchungen durchleuchten und umbuchen müssen.
Tipp: Hat Ihr Betrieb ein abweichendes Wirtschaftsjahr, können Sie sich noch beruhigt zurücklehnen. Dann müssen Sie den Kontenrahmen erst bis zum Beginn des neuen Wirtschaftsjahrs anpassen. Konkret: Wirtschaftsjahr vom 1. April 2013 bis 31. März 2014. In diesem Fall reicht es, wenn die Anpassungen bis Ende März 2013 über die Bühne gehen.
Weitere Änderungen 2013
Steueranrechnung
Die beliebte Steueranrechnung für Handwerkerleistungen soll nach dem Entwurf der Länder Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Hessen und Bremen für ein Steuervereinfachungsgesetz nur noch erfolgen, wenn der Sockelbetrag von 300 Euro überschritten wird.
Lohnsteuer-Nachschau
Ab 1. Januar 2013 darf der Lohnsteuerprüfer unangekündigt vor Ihrer Tür stehen und die Herausgabe von Unterlagen oder die Einsichtnahme in Lohnunterlagen fordern (§ 42g EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013). Die Lohnsteuer-Nachschau wird wohl hauptsächlich mit der Prüfung des Zolls zur Schwarzarbeit erfolgen.
Spitzenausgleich
Ab 2013 winken Rückzahlungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes zur Energie- und Stromsteuer nur, wenn die Unternehmen ein Energiemanagementsystem einführen.
Wer ab 2013 ein Elektrofahrzeug nützt, kann bei Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten nach der 1-Prozent-Methode Abschläge vom Listenpreis vornehmen. Die Höhe der Abschläge hängt von der Kapazität der Batterie ab.
Zeitreihenvergleich bei mangelhafter Kassenführung
Stößt das Finanzamt auf eine mangelhafte Kassenführung, sind Zuschätzungen zum Gewinn und zum Umsatz vorprogrammiert. Das Finanzgericht Münster erlaubte es ausdrücklich, dass die Zuschätzung in diesem Fall nach dem so genannten Zeitreihenvergleich erfolgen darf. In dem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster ging es um einen Betreiber einer Speisegaststätte, dessen Kassenführung folgende Mängel auswies und deshalb eine Schätzung nach dem Zeitreihenvergleich erforderlich machte:- Er führte nachweislich bestimmte Bareinnahmen nicht der elektronischen Registrierkasse zu.
- Seine Tagesendsummenbons waren nicht vollständig und nicht datiert.
- Er zeichnete seine Kasseneinnahmen nur einer Summe in einem Kassenbuch auf, hob aber die dazugehörigen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nicht auf.
Kassenbuch bei Einnahmen-Überschussrechnung notwendig?
Nach Ansicht des Finanzgerichts Saarland muss ein Unternehmer, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt, eine Art Kassenbuch oder ein Kassenkonto führen. Im Streitfall hatte eine Kosmetikerin zwar eine Kasse, bewahrte die Kassenbons aber nicht auf. Sie rechnete lediglich im Rahmen ihrer EÜR am Abend alle Einnahmen zusammen und übertrug diese Summe in ein Kassenbuch. Doch bei bargeldintensiven Betrieben müssen Einzelaufzeichnungen zu den Einnahmen vorgelegt werden. Andernfalls kommt es zu Zuschätzungen bei Gewinn und Umsatz (FG Saarland, v. 21.06.2012, Az.: 1 K 1124/10).
Tipp: Um Schätzungen zu vermeiden, sollten bargeldintensive Betriebe also unbedingt auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) eine Art Kassenbuch führen oder die Einzelaufzeichnungen in einem Kassenkonto festhalten.