Bundesurlaubsgesetz Resturlaub aufsparen: Chef muss zustimmen

Wer im Dezember noch Urlaubstage übrig hat, kann diese nicht immer mit ins nächste Jahr nehmen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist die Übertragung von Resturlaub nur zulässig, wenn es dafür dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers gibt. Wichtig sind genaue Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Arbeitnehmer können nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass der nicht genommene Urlaubsanspruch im kommenden Jahr weiter besteht. - © FM2/Fotolia.com

Zwar ist die Übertragung von Resturlaub in vielen Betrieben üblich, doch trotzdem können Arbeitnehmer diesen Anspruch nicht grundsätzlich geltend machen. Eindeutig ist der Fall, wenn Beschäftigte krank sind und daher ihren Urlaub nicht nehmen können. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt der Resturlaub im Krankheitsfall auch nicht zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (Aktenzeichen: 9 AZR 353/10).

Können Arbeitnehmer aus anderen, dringenden Gründen ihren Resturlaub nicht nehmen, beispielsweise weil sie ihrerseits einen erkrankten Kollegen vertreten mussten, werden die Urlaubstage automatisch ins Folgejahr verschoben. Die Übertragung muss weder vom Arbeitgeber genehmigt noch vom Arbeitnehmer beantragt werden, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied (Aktenzeichen: 3 Sa 433/05).

Auszahlung nur, wenn Arbeitsverhältnis endet

Allerdings schreibt das Bundesurlaubsgesetz vor, dass übertragener Resturlaub bis 31. März des Folgejahres genommen und auch vom Arbeitgeber genehmigt werden muss. Eine Auszahlung der Urlaubstage kommt nur infrage, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Der Verfallstermin gilt nicht, wenn Arbeitgeber einer Anrechnung des Resturlaubs auf den Urlaubsanspruch für das neue Jahr zustimmen.

Übrigens haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, übertragenen Resturlaub bis 31. März des nächsten Jahres nehmen zu können. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin zu diesem Datum endet. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Bremen brauchen sie sich nicht mit einer Auszahlung der Urlaubstage abzufinden (Aktenzeichen: 8 Ga 801/11). dapd