Zahlen Sie einem Ihrer Mitarbeiter einen Zuschlag zum Stundenlohn wegen Rufbereitschaft, greift die Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 EStG für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht automatisch. Es kommt darauf an, ob er tatsächlich im Rahmen der Rufbereitschaft aktiv war.
In einem Streitfall beim Finanzgericht Baden-Württemberg fand der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers zur Rufbereitschaft folgende Formulierung: "Für die Rufbereitschaft wird bis auf Weiteres ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent zum Grundentgelt bezahlt. Die Rufbereitschaft selber ist aber keine Arbeitszeit. Eine Vergütung aufgrund von Rufbereitschaftsdiensten findet nicht statt. Diese ist durch das vereinbarte Gehalt des dazu Beauftragten abgegolten" Aus dieser Formulierung folgerte das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass § 3b EStG nicht greift und die Zuschläge deshalb in voller Höhe steuerpflichtig sind (Urteil v. 10.12012, Az. ( K 4030/09).
Tipp: Beauftragen Sie einen Arbeitnehmer mit Rufbereitschaft, sollten die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag so getroffen werden, dass bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft die Steuerbefreiung des § 3b EStG greift. Hierzu empfiehlt es sich, zusammen mit dem Steuerberater einen Standardklausel festzulegen und zu verwenden. dhz
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