Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind die Finanzämter in Punkto Gehaltszahlungen besonders streng. Denn werden Änderungen nicht vorab schriftlich fixiert, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (kurz vGA) vor. Doch diese steuerlichen Konsequenzen lassen sich verhindern.
Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und besitzen mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder haben die Mehrheit der Stimmrechte, müssen Sie geplante Gehaltserhöhungen 2013 noch im Jahr 2012 schriftlich im Arbeitsvertrag festlegen. Das das alleine reicht noch nicht. Diese arbeitsvertragliche Änderung muss noch einer Gesellschafterversammlung zugestimmt werden.
Verdeckte Gewinnausschüttung hat Folgen
Bei einer vGA werden die nicht im Vorhinein vereinbarten Gehaltszahlungen dem Einkommen der GmbH wieder zugerechnet. Zudem müssen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer Kapitalerträge in Höhe der vGA versteuern. Unter dem Strich ein Minusgeschäft, dass es unbedingt zu verhindern gilt.
Tipp: Als beherrschender Gesellschafter können Sie eine vGA verhindern, wenn Sie bei einer im Jahr 2013 geplanten Gehaltserhöhung folgendermaßen vorgehen:
- Vereinbaren Sie die Gehaltserhöhung noch vor dem 1.1.2013.
- Lassen Sie die Gehaltserhöhung noch vor dem 1.1.2013 von der Gesellschafter-Versammlung bestätigen.
- Sind an der GmbH nur zwei Gesellschafter zu jeweils 50% beteiligt und beide gönnen sich eine Gehaltserhöhung, gelten sie zusammen als beherrschend. Deshalb müssen auch sie die Gehaltserhöhung 2013 im Vorhinein unter Dach und Fach bringen.
