Teil 2: Unternehmer und Betrieb Die besten Steuertipps zum Jahreswechsel

Unternehmer sollten bis zum Jahreswechsel noch die eine oder andere Steuerstrategie fahren. Welche, lesen Sie in Teil 2 der besten Steuerstrategien zum Jahresende, der sich Unternehmer und Betrieb widmet.

Bernhard Köstler

Wer 2013 ein Unternehmen gründen möchte und plant, Maschinen anzuschaffen, kann schon 2012 einen Betriebsausgabenabzug von 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten beim Finanzamt berücksichtigen. - © Kärcher

Klassiker mit neuer Stolperfalle
Möchten Sie im Jahr 2013 einen Handwerksbetrieb gründen, können Sie dem Finanzamt bereits im Jahr 2012 einen Betriebsausgabenabzug von 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten (Maschinen, Lkws, Einrichtung, Werkzeuge) präsentieren. Für den Abzug dieses Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG erwartet das Finanzamt neuerdings keine verbindliche Bestellung mehr, sondern Hinweise auf eine konkrete Investitionsabsicht.

Tipp: Das Finanzamt erwartet von Gründern in spe Nachweise zur späteren Finanzierung der geplanten Investitionen. Ist dieser Nachweis nicht erbracht, kippt der vorweggenommene Betriebsausgabenabzug (FG Münster v. 15.08.2012, 12 K 4601/11 F). Bis zum 31. Dezember sollte also bei der Bank oder einem anderen Geldgeber eine Finanzierungszusage eingeholt werden.

Beispiel: Sie planen im Jahr 2013 den Schritt in die Selbstständigkeit. Dazu sind Investitionen ins Anlagevermögen in Höhe von 30.000 Euro notwendig. Mit einem Finanzierungsnachweis dürfen Sie bereits im Jahr 2012 vorweggenommene Betriebsausgaben in Höhe von 12.000 Euro (40 Prozent von 30.000 Euro) geltend machen. Dieser Verlust 2012 wird mit anderen Einkünften 2012 steuersparend verrechnet.

E-Bilanz: Anpassungen bis Ende 2012
Passen Sie als bilanzierender Unternehmer unbedingt bis zum 31. Dezember 2012 den Kontenrahmen Ihrer EDV-Buchhaltung an die Vorgaben zur E-Bilanz an. Verpassen Sie diesen Stichtag und buchen ab 1. Januar 2013 noch auf den alten Konten, kann das bei der Erstellung des Jahresabschlusses teuer werden. Denn dann muss der Steuerberater bestimmte Konten Buchung für Buchung beleuchten und auf die notwendigen Konten laut E-Bilanz um­buchen.

Tipp: Eine verständliche und kostenlose Broschüre für Unternehmer zum Thema E-Bilanz mit zahlreichen Beispielen und Tipps für das Gespräch mit dem Steuerberater finden Sie im Internet unter die-buchhaltung.de .

Motivation Belegschaftsrabatt
Fällt das Weihnachtsgeld dieses Jahr eher mau oder ganz aus, können Sie Ihren Mitarbeitern einen legalen Griff ins Warenregal erlauben. Denn überschreitet der Warenwert der dem Mitarbeiter unentgeltlich überlassenen Ware nicht mehr als 1.080 Euro pro Jahr, fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an.

Beispiel: Sie schenken Ihrem Mitarbeiter zu Weihnachten Waren im Wert von 1.125 Euro. Davon sind vier Prozent abzuziehen. Bleiben noch 1.080 Euro, für die jedoch der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro gilt.

Folge: Die Zuwendung kommt brutto für netto beim Mitarbeiter an.

Einkaufstour bis 410 Euro
Soll sich jeder 2012 noch investierte Cent steuerlich auswirken, sollten Sie eine "Einkaufsliste" für betriebliche Investitionen erstellen. Kosten die betrieblichen Anlagegegenstände (Werkzeug, Computer, Regal etc.) nicht mehr als 410 Euro netto (ohne Umsatzsteuer), wandern die Kosten 1:1 in die Betriebsausgaben (so genannter Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter – GWG).

Kreativraum schaffen
Haben Sie zu Hause einen Raum, bauen Sie diesen noch im Jahr 2012 zu einem Kreativraum um. Das ist ein Raum, in dem Sie schneidern, an einer Werkbank arbeiten oder andere nicht bürotypische Arbeiten verrichten können.

Tipp: Liegt nämlich kein häusliches Arbeitszimmer vor, sondern ein Kreativraum, dürfen Sie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit diesem Raum als Betriebsausgaben abziehen.

Wechsel der Gewinnermittlungsart
Wurden Sie zum Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bi­lanzierung aufgefordert, sollten Sie zügig noch ein Veto einlegen. Zumindest dann, wenn die Umsatz- oder Gewinngrenzen (500.000 Euro/50.000 Euro) nur einmalig überschritten wurden (zum Beispiel durch Verkauf einer betrieblichen Immobilie) und Sie ab 1. Januar 2014 wieder zurück zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln könnten.

Tipp: Stellen Sie einen Billigkeitsantrag nach § 148 AO und bitten Sie davon abzusehen, dass Sie einen Übergangsgewinn ermitteln und die Vorgaben zur E-Bilanz erfüllen müssen, wenn Sie doch sowieso im Folgejahr wieder zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln dürfen.

Last-Minute-Strategie zum Jahresende

Geschenk: Kosten Geschenke mehr als 35 Euro netto pro Empfänger, kippen der Betriebsausgaben- und der Vorsteuerabzug. Ausnahme: Kann das Geschenk nur betrieblich verwendet werden (Werkzeug, etc.), ist unabhängig von der Höhe der Kosten ein Betriebsausgabenabzug erlaubt.

Minijob: Stellen Sie Ihren Ehepartner und Ihre Kinder in der stressigen Weihnachtszeit als Minijobber auf 400-Euro-Basis an, dürfen die Gehaltszahlungen plus Nebenkosten in voller Höhe gewinnmindernd verbucht werden. Vorteil: Die angestellten Minijobber müssen nichts mehr versteuern.

Lohnsteuerkarte: Weisen Sie Mitarbeiter, bei denen Sie noch die Papier-Lohnsteuerkarte aus 2010 beim Lohnabzug benutzen, darauf hin, dass Lohnsteuerfreibeträge vom 1. Januar 2013 an nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Falls der Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2013 wieder einen Freibetrag berücksichtigt haben möchte, muss er beim Finanzamt für 2013 einen neuen Lohnsteuerermäßigungsantrag stellen.

Abflussprinzip: Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, gibt es einen interessanten Trick, um die Betriebsausgaben für 2012 zu erhöhen. Zahlen Sie mit Ihrer EC- oder Kreditkarte Ende 2012 betriebliche Kosten und die Kreditkartenfirma belastet Ihnen diese Zahlungen erst Mitte/Ende des Jahres 2013, gehören diese Zahlungen noch zu den Betriebsausgaben für 2012. Faustformel: Als Abfluss der Zahlung gilt bereits der Tag, an dem Sie den Kreditkartenbeleg unterzeichnen oder Ihre Geheimnummer eintippen.

Authentifizierung: Von Januar 2013 an können Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen und Ihre Lohnsteueranmeldungen nur noch elektronisch ans Finanzamt übermitteln, wenn Sie eine Authentifizierung haben. Wer noch keine Authentifizierung hat, sollte sich schnellstmöglich auf www.elsteronline.de registrieren und sich die notwendigen Codes für diese Authentifizierung zuschicken lassen.

Weihnachtsfeier: Achten Sie darauf, dass bei der betrieblichen Weihnachtsfeier die Kosten je Teilnehmer nicht über 110 Euro klettern. Denn in diesem Fall wären die Kosten lohnsteuerpflichtig und der Vorsteuerabzug müsste rückgängig gemacht werden.