Steuer aktuell Ermäßigter Steuersatz gilt für Arbeiten an Wasserleitungen

Handwerker, die für Gemeinden Trinkwasserleitungen verlegen, dürfen nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs nur 7 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Das gilt aber auch für bloße Arbeiten an der Trinkwasserleitung.

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Denn in der Urteilsbegründung führen die Richter des Bundesgerichtshofs an, dass der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt, weil Trinkwasser auch der 7-prozentigen Umsatzsteuer unterliegt. Deshalb unterliegen alle Installationen und Arbeiten dem 7-prozentigen Steuersatz, die eine Wasserlieferung erst ermöglichen (BGH, Urteil v. 18.4.2012, Az. VIII ZR 253/11).

Tipp: Weisen Sie als Installateur für solche Trinkwasseranschlüsse 19 Prozent Umsatzsteuer in Ihren Rechnung aus, kann es sein, dass sich die Rechnungsempfänger noch Jahre später gegen diesen überhöhten Steuersatz wehren. Langwieriger Schriftverkehrt sowie aufwändige Berichtigungen der Umsatzsteuer beim Finanzamt drohen also. dhz

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