Wenn Arbeitnehmer krank werden, muss ihr Arbeitgeber das übliche Gehalt in der Regel sechs Wochen weiter zahlen. Regelmäßig zu Streitigkeiten kommt es allerdings, wenn Beschäftigte nach Ansicht ihres Chefs selbst schuld an der Unpässlichkeit sind. Arbeitgeber können aber nur dann die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Mitarbeiter "grob fahrlässig" gehandelt hat.

Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist unter anderem, dass die Arbeitsunfähigkeit "unverschuldet" entstanden ist.
Im Zweifel muss der Arbeitgeber jedoch beweisen, dass sich Mitarbeiter ihre Verletzung beziehungsweise Erkrankung selbst zuzuschreiben haben. Dazu muss Beschäftigten ein "grob fahrlässiges" Verhalten nachgewiesen werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen.
Bei Hobbies sieht es dann schon anders aus: Risikosportarten wie Drachenfliegen oder Rallye-Fahren zählen nach allgemeiner Rechtsprechung nicht zu diesen besonders gefährlichen Hobbys.
Jeder Einzelfall ist anders zu bewerten
Doch selbst dann, wenn sich Arbeitnehmer offensichtlich unvernünftig verhalten und deswegen verletzen, hängt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Einzelfall ab. Wer beispielsweise nach einem Hundebiss bei der Arbeit ausfällt, muss nur dann auf sein Gehalt verzichten, wenn er sich dem Tier trotz Warnung genähert hatte.
Anders ist der Fall jedoch gelagert, wenn sich Hundebesitzer in eine "Hunderauferei" einmischen, um ihr Tier zu schützen, und dabei gebissen werden, wie das Arbeitsgericht Freiburg (Aktenzeichen: 2 Ca 215/09) entschied. Denn dann sei die Arbeitsunfähigkeit "nicht schuldhaft" herbeigeführt worden, so dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlen müsse.
Auch bei Verletzungen durch eine Schlägerei ist die Entgeltfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Lohnanspruch entfalle nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Prügelei provoziert oder sogar begonnen habe, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen: 9 Sa 1303/05). dapd