Steuer aktuell Gesellschafter-Geschäftsführer: Wann ein fingierter Gehaltszufluss vorliegt

Bei der Betriebsprüfung einer GmbH weiten die Prüfer des Finanzamts Ihre Kontrolle meist auf die die Gesellschafter-Geschäftsführer aus. Im Fokus sind dabei zu hohe Zahlungen der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer und kurioserweise nicht geleistete Zahlungen der GmbH. Doch nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer haben nun gute Chancen, verschont zu bleiben.

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Bei nicht geleisteten Zahlungen der GmbH an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, beispielsweise Gehaltszahlungen in Form von Weihnachtsgeld, unterstellt der Prüfer nämlich einen fingierten Gehaltszufluss. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs, nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit über die Zahlung verfügen kann und ihm damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind (BFH, Urteil v. 3.2.2011, Az. VI R 4/10).

Strenge Rechtsprechung hat einen Haken

Die pauschale Auslegung dieses BFH-Urteils zum fiktiven Gehaltszufluss hat jedoch einen Haken. Denn in dem Urteilsfall ging es um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern greift dieses Urteil nicht (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.10.2011, Az. 1 K 83/11).

Beispiel zu Urteilsfall:  Herr und Frau Huber sind als Gesellschafter-Geschäftsführer zu 50% an der Huber-GmbH beteiligt. Die beiden verzichten auf ihr Weihnachtsgeld. Nicht, weil es der GmbH finanziell schlecht geht, sondern weil Rücklagen für künftige Investitionen aufgebaut werden sollen.

Folge: Da es sich bei Herrn und Frau Huber nicht um beherrschende Gesellschafter handelt, darf das Finanzamt ihren Einkommensteuerbescheid nicht um einen fiktiven Gehaltszufluss erhöhen.

Doch selbst wenn es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handeln würde, käme der fiktive Gehaltszufluss nur in Betracht, wenn der Gehaltsverzicht sich auf das Einkommen der GmbH ausgewirkt hätte, beispielsweise durch Bildung einer Verbindlichkeit.

Praxis-Tipp: Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die also bei einem Gehaltsverzicht fiktive Einnahmen versteuern sollen, müssen bis zur endgültigen Entscheidung mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens zur Wehr setzen (Revision beim BFH, Az. VI R 24/12). dhz

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