Steuer aktuell Betriebsprüfung: "Tatsächliche Verständigung" schafft Rechtsfrieden

Hat ein Betriebsprüfer des Finanzamts Anhaltspunkte dafür gefunden, dass in Ihrem Unternehmen nicht alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben korrekt erfasst wurden, sind Steuernachzahlungen vorprogrammiert. Um bei einer Einigung Rechtssicherheit zu bekommen, bietet sich eine tatsächliche Verständigung an.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Bei einer "tatsächlichen Verständigung" handelt es sich um einen verbindlichen Handschlag, an den sowohl Sie als Unternehmer als auch die Finanzverwaltung gebunden ist. Der Vorteil einer solchen "tatsächlichen Verständigung": Ist die Sachverhaltsermittlung kompliziert und würde sich Monate oder vielleicht sogar Jahre hinziehen, kürzt die tatsächliche Verständigung diese lange Prüfungsdauer ab.

Vereinbarung ist nicht gleich tatsächliche Verständigung

Der Unterschied zwischen einer Vereinbarung mit dem Prüfer und einer "tatsächlichen Verständigung" wird klar, wenn die Steuerbescheide nach der Prüfung auf dem Tisch liegen. Sind Sie bei einer normalen Vereinbarung nicht mit dem Ergebnis im Steuerbescheid einverstanden, können Sie jederzeit Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Haben Sie eine "tatsächliche Verständigung" unterzeichnet, können Sie dagegen keine Einwendungen mehr erheben.

Tipp: Wollen Sie unbedingt eine "tatsächliche Verständigung", muss über die Vereinbarung ein Protokoll angefertigt und von den Entscheidungsträgern auf Ihrer und auf der Seite des Finanzverwaltung unterzeichnet werden. Lassen Sie im Protokoll aufnehmen, dass es sich um eine tatsächliche Verständigung handelt. dhz

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .