Steuer aktuell Lohnersatzleistungen sind nicht immer steuerpflichtig

Gute Nachricht für Arbeitnehmer: Bei Lohnersatzleistungen aus dem EU-Ausland und aus der Schweiz zeigt sich die Finanzverwaltung in Spendierlaune. Endlich sind auch solche Zahlungen steuerfrei.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Haben Sie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder andere Leistungen aus dem EU-Ausland oder aus der Schweiz erhalten, besteuerten die Finanzämter diese Zahlungen als Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG (R 3.2 EStR). Die Finanzverwaltung hat diese Besteuerungspraxis nun jedoch bundeseinheitlich geändert.

Lohnersatzleistungen aus dem EU-Ausland und aus der Schweiz sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt (OFD Koblenz, koordinierter Ländererlass v. 29.2.2012, Az. S 2295 A – St 33 3). 

Tipp: Diese Neuregelung gilt übrigens auch für Lohnersatzleistungen aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Dazu gehören neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein. dhz

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .