Steuer aktuell Personengesellschaft: Steuerrisiko Gesellschafterwechsel

Sind Sie Mitunternehmer an einer Personengesellschaft, müssen Sie aufpassen, dass Ihnen das Finanzamt den beim Gewerbeertrag festgestellten Verlustvortrag nicht streitig macht. Der Wegfall eine bestehenden Gewerbeverlusts ist in zwei typischen Situationen denkbar.

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Typisches Beispiel: Sie haben sich mit einem Geschäftspartner zu einer Personengesellschaft zusammengeschlossen (Beteiligung je zur Hälfte). In den ersten Jahren liefen Gewerbesteuerverluste von 80.000 Euro auf. In den folgenden Jahren sind jedoch Gewinne prognostiziert. Gewerbesteuerlich kann der Verlustvortrag von 80.000 Euro dann mit diesen Gewinnen Steuer sparend verrechnet werden.

Risiko 1: Gesellschafterwechsel
Verkauft Ihr Geschäftspartner seinen Anteil an der Personengesellschaft, fallen mit seinem Ausscheiden 50 Prozent des bis dato entstandenen Verlusts steuerlich ungenutzt unter den Tisch. Hintergrund: Nur derjenige, der einen Verlust bei der Gewerbesteuer erlitten hat, darf diesen künftig verrechnen (Unternehmeridentität).

Risiko 2: Änderung des Unternehmenszwecks
Die Personengesellschaft erbringt handwerkliche Arbeiten. Wegen finanziellen Problemen stellen Sie die handwerklichen Leistungen ein und widmen sich künftig dem Verkauf und der Verwaltung von Immobilien. Hier geht der bis zur Umstellung entstandene Gewerbeverlust verloren, weil das bisherige Unternehmen nicht mehr fortgeführt wird (Unternehmensidentität). dhz

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